Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (Art. 139 Abs. 1 lit. a- c IPRG). Vorliegend bringen die Klägerinnen 2 und 3 in ihrer Klageschrift vom 11. November 2019 einzig Schweizer Recht vor. Auf ausländisches Recht beziehen sie sich nicht. Demnach haben sich die Klägerinnen 1-3 für das Recht der Schweiz entschieden, in der die Beklagte als potentielle Verletzerin ihre Niederlassung, d.h. ihren Sitz, hat (Art. 139 Abs. 1 lit. b IPRG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 IPRG).