Den Klägerinnen 1-3 könnte ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit daher nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert hätten, dass die Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hätte, und deshalb auch auszuschliessen wäre, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und erneut verbreitet würde. Solche Umstände liegen nicht vor.