Ob ein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht, beurteilt sich gleich, wie nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG.9 Das Interesse ist an der Beseitigungsfunktion der Feststellungsklage zu messen. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung besteht, deren Beseitigung die beantragte gerichtliche Feststellung herbeizuführen geeignet ist. Mit dem Erfordernis der weiterhin störenden Auswirkung wird sichergestellt, dass die Feststellungsklage nur erhoben werden kann, wenn