Es sind keine Hinweise vorhanden, wonach die vorliegenden objektiven Klagenhäufungen der Klägerinnen 1-3 (Verbot, Feststellung und Genugtuung) unzulässig sein sollten. 1.4. Feststellungsinteresse Wirkt sich eine Verletzung weiterhin störend aus, kann die Widerrechtlichkeit der Verletzung gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gerichtlich festgestellt werden. Der Feststellungsklage kommt Beseitigungsfunktion zu.8