Es sind keine Hinweise vorhanden, wonach die vorliegende aktive einfache Streitgenossenschaft der Klägerinnen 1-3 unzulässig sein sollte. Insbesondere leiten alle drei Klägerinnen aus demselben fraglichen Onlinebericht und Onlinevideo Ansprüche gegen die Beklagte ab. 1.3. Objektive Klagehäufung Ist das gleiche Gericht für mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar, kann die klagende Partei diese Ansprüche in einer Klage vereinen (Art. 90 ZPO).