1.2. Subjektive Klagenhäufung Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist weiter die gleiche sachliche Zuständigkeit Prozessvoraussetzung einer einfachen Streitgenossenschaft.7