Antwort Rz. 3]). Schliesslich sind die Klägerin 1 und die Beklagte im schweizerischen Handelsregister und die Klägerinnen 2 und 3 in einem vergleichbaren ausländischen Register, dem Register des Companies House, eingetragen (lit. c) (KB 2-4). Dabei kann gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO offengelassen werden, wie es sich mit dem Eintrag der Klägerinnen 2 und 3 verhält, weshalb auch dem Argument der Beklagten, es handle sich bei KB 3 und 4 nicht um rechtsgenügliche Dokumente (Antwort Rz. 5), nicht weiter nachgegangen werden muss.