1.1.3. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 ZPO gegeben: Zumindest die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten als Medienhaus ist durch den fraglichen Onlinebericht betroffen (lit. a). Gegen den vorliegenden Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (geschätzter Streitwert: Fr. 30'001.00 [Klage Rz. I.4; Antwort Rz.