Ob sich die örtliche Zuständigkeit für die Klage der Klägerin 1 bei dieser Ausgangslage ebenfalls auf das IPRG oder auf Art. 20 lit. a ZPO bzw. Art. 36 ZPO stützt, ist irrelevant, da auch Art. 20 lit. a ZPO und Art. 36 ZPO den Sitz der beklagten Partei als möglichen Gerichtsstand vorsehen. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist für die Klage der Klägerinnen 1-3 international und national örtlich zuständig.