Gemäss Art. 33 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 IPRG sind für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung unter anderem die schweizerischen Gerichte am Sitz der beklagten Partei zuständig. Dasselbe gilt für Klagen wegen unlauterem Wettbewerb.6 Da sich der Sitz der Beklagten in Z. (AG) befindet, sind die aargauischen Gerichte national-örtlich für die Klagen der Klägerinnen 2 und 3 zuständig.