Nach Art. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 LugÜ ist die Beklagte, die ihren Sitz in Z. (AG) und damit in der Schweiz hat, vor den Gerichten ihres Sitzstaates einzuklagen. Die Schweizer Gerichte sind demnach für die vorliegende Klage international zuständig. 1.1.2. National-örtliche Zuständigkeit Art. 2 Ziff. 1 LugÜ regelt lediglich die internationale Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hingegen nach dem IPRG.4