IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ. Da sowohl die Schweiz wie auch das Vereinigte Königreich LugÜ-Vertragsstaaten sind und es sich vorliegend um eine Zivil- und Handelssache gemäss Art. 1 LugÜ handelt,2 kommt dieses vorliegend grundsätzlich zur Anwendung. Das LugÜ regelt die aktive einfache Streitgenossenschaft nicht. Deren Zulässigkeit ergibt sich aus dem Recht der lex fori.3