1.1.1. Internationale Zuständigkeit Da die Klägerinnen 2 und 3 ihren Sitz in England und Wales und die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz haben, besteht in Bezug auf diese Klagen ein internationaler Sachverhalt.1 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb für die Klagen der Klägerinnen 2 und 3 nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ.