6. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte durch unlauteren Wettbewerb das berufliche Ansehen und den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG widerrechtlich verletzt hat; dies namentlich durch die unter Ziff. 3 erwähnten Aussagen: -4- 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen je eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 3'000.- zu erstatten; 8. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten zuzüglich MWST zu 7.7 %)."