5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen durch den in Ziff. 1 erwähnten Artikel gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB widerrechtlich verletzt hat; dies insbesondere durch die folgenden Aussagen:  Die Klägerinnen 1 – 3 seien Kredithaie  Die Klägerinnen 1 – 3 seien Betrüger  Die Klägerin [recte: Klägerinnen] 1 und 3 würden ihren Kunden Geld versprechen, trotz negativer Bonität  Die Klägerin 2 habe S.G. brieflich bestätigt, den Kredit ganz verbindlich auszahlen zu können 