Handelsgericht 2. Kammer HOR.2019.45 / as / mv Urteil vom 29. Mai 2020 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiber Schneuwly Klägerin 1 H. AG, ______________ Klägerin 2 C. AG LTD, __________ Klägerin 3 F. AG, ____________ 1, 2 und 3 vertreten durch MLaw Darko Radovic, Rechtsanwalt, Alte Stein- hauserstrasse 1, 6330 Cham Beklagte R. AG, _______________ vertreten durch Dr. iur. Matthias Schwaibold, Rechtsanwalt, Dufourstrasse 48, Postfach 269, 8024 Zürich Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Verstösse gegen das UWG -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin 1 ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in L. Sie erbringt hauptsächlich Dienstleistungen im Treuhandbereich, insbesondere die Vermittlung von Finanzsanierungen und Zahlungsabwicklungen (Kla- gebeilage [KB] 2). Die Klägerin 2 ist eine private company limited by shares mit Sitz in England und Wales sowie Büroadresse in Manchester (KB 3). Die Klägerin 3 ist eine private company limited by guarantee mit Sitz in England und Wales sowie Büroadresse in Manchester (KB 4). 2. Die Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Z. (AG). Sie bezweckt gemäss Handelsregister im Wesentlichen alle Tätigkeiten im Medienbereich und in der Informationsvermittlung, insbesondere im Ver- lagswesen und im Bereich der transaktionsbasierten Internetplattformen. 3. 3.1. Am 21. Juli 2019 publizierte die Beklagte unter dem Titel "Verschuldet – und auch noch von Kredithaien abgezockt: Gesundheitlich angeschlagener Berner Musiker S.G. (44) fiel auf miese Masche rein" einen Onlinebericht (nachfolgend: fraglicher Onlinebericht (vgl. KB 24); siehe für das Publikati- onsdatum unter der Box nach dem Beitrag: "Publiziert: 21.07.2019, 23:02 Uhr; zuletzt aktualisiert: 30.07.2019, 16:33 Uhr"). 3.2. Diesem fraglichen Onlinebericht wurde ein 3 Minuten und 4 Sekunden lan- ges Video angehängt, das ein Interview mit S.G. enthält. 4. Mit Klage vom 11. November 2019 (Postaufgabe gleichentags) stellten die Klägerinnen 1-3 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den unter der nachfolgenden URL «https://www.blick.ch/news/schweiz/bern/gesundheitlich-angeschlage- ner-berner-musiker-stefan-gertsch-44-fiel-auf-miese-masche-rein-ver- schuldet-und-auch-noch-von-kredithaien-abgezockt-id15430809.html» veröffentlichten Artikel mitsamt des dazugehörigen Videos innerhalb von 3 Tagen ab Rechtskraft des Urteils unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB – auch gegen ihre zuständigen Organe – unwiderruflich zu löschen; -3- 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, das unter der nachfolgenden URL «https://www.blick.ch/incoming/auf-internet-betrueger-reingefallen-ste- fan-gertsch-ist-hoch-verschuldet-id15430806.html» veröffentlichte Video innerhalb von 3 Tagen ab Rechtskraft des Urteils unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB – auch gegen ihre zustän- digen Organe – unwiderruflich zu löschen; 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, das unter der nachfolgenden URL «https://www.blick.ch/news/schweiz/ostschweiz/blick-spuert-kredithai- in-appenzeller-1-zimmer-wohnung-auf-die-finanzsanierer-arbeiten- nicht-kostenlos-id15430805.html» veröffentlichte Video innerhalb von 3 Tagen ab Rechtskraft des Urteils unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB – auch gegen ihre zustän- digen Organe – unwiderruflich zu löschen; 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, bei Google Schweiz im Sinne eines Cache-Antrags zu veranlassen, dass Verweise auf die Klägerinnen 1 – 3 aus den Google-Speichern vollständig und unwiderruflich gelöscht werden. 5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeits- rechte der Klägerinnen durch den in Ziff. 1 erwähnten Artikel gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB widerrechtlich ver- letzt hat; dies insbesondere durch die folgenden Aussagen:  Die Klägerinnen 1 – 3 seien Kredithaie  Die Klägerinnen 1 – 3 seien Betrüger  Die Klägerin [recte: Klägerinnen] 1 und 3 würden ihren Kunden Geld versprechen, trotz negativer Bonität  Die Klägerin 2 habe S.G. brieflich bestätigt, den Kredit ganz verbindlich auszahlen zu können  Die Klägerin 2 habe S.G. dahingehend informiert, dass er mit der Ratenzahlung à 800 Franken beginnen solle; der Kredit werde dann umgehend freigegeben  Die Klägerin 2 habe S.G. zur Rückzahlung von Kreditraten auf- gefordert, obwohl ihm der Kredit gar nicht ausgezahlt worden sei  Die Klägerin 2 sei eine Bank  Die Klägerin 2 gäbe es nicht mehr 6. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte durch unlauteren Wettbewerb das berufliche Ansehen und den Geschäftsbetrieb der Klä- gerinnen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG widerrechtlich verletzt hat; dies namentlich durch die unter Ziff. 3 er- wähnten Aussagen: -4- 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen je eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 3'000.- zu erstatten; 8. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten zu- züglich MWST zu 7.7 %)." Zur Begründung wird hauptsächlich ausgeführt, die Publikation des fragli- chen Onlineberichts sowie der entsprechenden Videos sei unwahr und da- mit einerseits je eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerinnen 1-3 und anderseits unlauter. 5. Mit Klageantwort vom 7. Januar 2020 stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: " Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt. zulasten und unter solidarischer Haftbarkeit der Klägerinnen 1-3." Dabei vertritt die Beklagte im Wesentlichen die Ansicht, ihr Verhalten sei weder persönlichkeitsverletzend noch unlauter oder widerrechtlich. 6. Mit Replik vom 2. März 2020 und Duplik vom 23. April 2020 hielten die Par- teien im Wesentlichen an ihren bisherigen Vorbringen fest. 7. 7.1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wurde die Streitsache ans Handelsgericht überwiesen und die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben. Zu- dem forderte der Vizepräsident die Parteien auf, dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich verzich- ten (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schluss- vorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). 7.2. Mit Eingaben vom 8. und 15. Mai 2020 verzichteten sowohl die Klägerin- nen 1-3 als auch die Beklagte auf die Durchführung einer Hauptverhand- lung und die Einreichung schriftlicher Schlussvorträge. -5- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). 1.1. Zuständigkeit Vorliegend klagen die Klägerinnen 1-3 in der Form einer aktiven einfachen Streitgenossenschaft aufgrund mutmasslicher Verletzungen ihrer Persön- lichkeitsrechte sowie wegen mutmasslich unlauterem Wettbewerb. Es han- delt sich somit um drei subjektiv gehäufte Klagen, die je eine objektive Kla- genhäufung enthalten (Beseitigungs-, Feststellungs-, Genugtuungskla- gen). 1.1.1. Internationale Zuständigkeit Da die Klägerinnen 2 und 3 ihren Sitz in England und Wales und die Be- klagte ihren Sitz in der Schweiz haben, besteht in Bezug auf diese Klagen ein internationaler Sachverhalt.1 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb für die Klagen der Klägerinnen 2 und 3 nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ. Da sowohl die Schweiz wie auch das Vereinigte Königreich LugÜ-Vertragsstaaten sind und es sich vorliegend um eine Zivil- und Handelssache gemäss Art. 1 LugÜ handelt,2 kommt dieses vorliegend grundsätzlich zur Anwendung. Das LugÜ regelt die aktive einfache Streitgenossenschaft nicht. Deren Zu- lässigkeit ergibt sich aus dem Recht der lex fori.3 Nach Art. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 LugÜ ist die Beklagte, die ihren Sitz in Z. (AG) und damit in der Schweiz hat, vor den Gerichten ihres Sitzstaates einzuklagen. Die Schweizer Gerichte sind demnach für die vorliegende Klage international zuständig. 1.1.2. National-örtliche Zuständigkeit Art. 2 Ziff. 1 LugÜ regelt lediglich die internationale Zuständigkeit. Die örtli- che Zuständigkeit richtet sich hingegen nach dem IPRG.4 Das IPRG regelt die aktive einfache Streitgenossenschaft nicht.5 Deren Zu- lässigkeit ist somit nach den Bestimmungen der ZPO zu prüfen (vgl. unten E. 1.2). 1 Vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1, 131 III 76 E. 2.3; BSK IPRG-UMBRICHT/RODRIGUEZ/KRÜSI, 3. Aufl. 2013, Art. 129 N. 2. 2 Vgl. BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 475 und N. 479 m.w.N. 3 BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 13. 4 BSK LugÜ-DALLAFIOR/HONEGGER, 2. Aufl. 2016, Art. 2 N. 25 ff. 5 BSK IPRG-BERTI/DROESE, 3. Aufl. 2013, Art. 8a N. 9. -6- Gemäss Art. 33 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 IPRG sind für Ansprü- che aus Persönlichkeitsverletzung unter anderem die schweizerischen Ge- richte am Sitz der beklagten Partei zuständig. Dasselbe gilt für Klagen we- gen unlauterem Wettbewerb.6 Da sich der Sitz der Beklagten in Z. (AG) befindet, sind die aargauischen Gerichte national-örtlich für die Klagen der Klägerinnen 2 und 3 zuständig. Ob sich die örtliche Zuständigkeit für die Klage der Klägerin 1 bei dieser Ausgangslage ebenfalls auf das IPRG oder auf Art. 20 lit. a ZPO bzw. Art. 36 ZPO stützt, ist irrelevant, da auch Art. 20 lit. a ZPO und Art. 36 ZPO den Sitz der beklagten Partei als möglichen Gerichtsstand vorsehen. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist für die Klage der Klägerinnen 1-3 international und national örtlich zuständig. 1.1.3. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 ZPO gegeben: Zumindest die geschäftliche Tätigkeit der Be- klagten als Medienhaus ist durch den fraglichen Onlinebericht betroffen (lit. a). Gegen den vorliegenden Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht offen (geschätzter Streitwert: Fr. 30'001.00 [Klage Rz. I.4; Antwort Rz. 3]). Schliesslich sind die Klägerin 1 und die Be- klagte im schweizerischen Handelsregister und die Klägerinnen 2 und 3 in einem vergleichbaren ausländischen Register, dem Register des Compa- nies House, eingetragen (lit. c) (KB 2-4). Dabei kann gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO offengelassen werden, wie es sich mit dem Eintrag der Kläge- rinnen 2 und 3 verhält, weshalb auch dem Argument der Beklagten, es handle sich bei KB 3 und 4 nicht um rechtsgenügliche Dokumente (Antwort Rz. 5), nicht weiter nachgegangen werden muss. 6 BSK IPRG-UMBRICHT/RODRIGUEZ/KRÜSI (Fn. 1), Art. 129 N. 5. -7- Überdies liegt die sachliche Zuständigkeit für die Klagen aus unlauterem Wettbewerb gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO und § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ebenfalls beim Handelsgericht. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist für sämtliche Klagen der Klä- gerinnen 1-3 sachlich zuständig. 1.2. Subjektive Klagenhäufung Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsa- chen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemein- sam klagen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfah- rensart anwendbar ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist weiter die gleiche sachliche Zuständigkeit Prozessvo- raussetzung einer einfachen Streitgenossenschaft.7 Es sind keine Hinweise vorhanden, wonach die vorliegende aktive einfache Streitgenossenschaft der Klägerinnen 1-3 unzulässig sein sollte. Insbeson- dere leiten alle drei Klägerinnen aus demselben fraglichen Onlinebericht und Onlinevideo Ansprüche gegen die Beklagte ab. 1.3. Objektive Klagehäufung Ist das gleiche Gericht für mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei sach- lich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar, kann die klagende Partei diese Ansprüche in einer Klage vereinen (Art. 90 ZPO). Es sind keine Hinweise vorhanden, wonach die vorliegenden objektiven Klagenhäufungen der Klägerinnen 1-3 (Verbot, Feststellung und Genugtu- ung) unzulässig sein sollten. 1.4. Feststellungsinteresse Wirkt sich eine Verletzung weiterhin störend aus, kann die Widerrechtlich- keit der Verletzung gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gerichtlich festge- stellt werden. Der Feststellungsklage kommt Beseitigungsfunktion zu.8 Ob ein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht, beurteilt sich gleich, wie nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG.9 Das Interesse ist an der Beseitigungsfunktion der Feststellungs- klage zu messen. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung besteht, de- ren Beseitigung die beantragte gerichtliche Feststellung herbeizuführen ge- eignet ist. Mit dem Erfordernis der weiterhin störenden Auswirkung wird si- chergestellt, dass die Feststellungsklage nur erhoben werden kann, wenn 7 BGE 142 III 581 E. 2.1 m.w.N. 8 BGE 127 III 481 E. 1c/aa, 123 III 354 E. 1c; BGer 5A_365/2017 vom 13. April 2018 E. 4.1, 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 7.1 je m.w.N. 9 BGE 123 III 354 E. 1b; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 7.1. -8- der Kläger einer anhaltenden Beeinträchtigung seines Ansehens ausge- setzt ist.10 Es ist dem Verletzten ein schutzwürdiges Interesse daran zuzu- erkennen, mit einer Feststellungsklage seine Rehabilitation zu erreichen.11 Gerade bei Presseäusserungen ist angesichts der Verbreitung unter einer unbestimmten Vielzahl von Lesern regelmässig davon auszugehen, dass der einmal geschaffene Eindruck nachhaltig wirkt, auch wenn dies nicht konkret nachweisbar ist. Im Weiteren werden zumindest periodisch er- scheinende Presseerzeugnisse regelmässig archiviert, so dass auf darin enthaltene Äusserungen noch nach Jahren zurückgegriffen werden kann, sobald sich ein neuer aktueller Anlass bietet. Neue Archivierungstechniken haben diese Möglichkeit noch akzentuiert, auch aufgrund der zunehmen- den Verbreitung und allgemeinen Zugänglichkeit der Printmedien etwa auf dem Internet.12 Es ist offenkundig, dass das, was einmal im Internet publi- ziert ist, dort grundsätzlich unbefristet zugänglich bleibt. 13 Sofern eine per- sönlichkeitsverletzende Äusserung in der Presse verbreitet worden ist, kann dem Verletzten daher ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtli- chen Feststellung ihrer Widerrechtlichkeit nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die Äusserung jede Ak- tualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vor- stellung jede Bedeutung verloren hat, und deshalb auch auszuschliessen ist, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet wird.14 Die Feststellungsklage ist im Persönlichkeitsrecht zudem nicht subsidiär zur Leistungsklage. Beide Klagearten können grundsätzlich nebeneinander bestehen.15 Den fraglichen Onlinebericht publizierte die Beklagte am 21. Juli 2019. Es ist offenkundig (vgl. Art. 151 ZPO), dass er damit aufgrund der heutigen Archivierungstechniken unbefristet im Internet zugänglich bleibt. Zudem handelt es sich um ein Paradebeispiel einer klassischen Presseäusserung eines im Internet periodisch erscheinenden Mediums (Blick), die von einer unbestimmten Vielzahl an Lesern konsumiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der einmal geschaffene, allenfalls persönlichkeitsverlet- zende Eindruck nachhaltig wirkt. 10 BGE 123 III 354 E. 1c. 11 BGE 123 III 354 E. 1d. 12 BGE 123 III 354 E. 1f; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 7.2. 13 BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.3. 14 BGE 127 III 481 E. 1c/aa, 123 III 354 E. 1g; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 7.2. 15 HGer ZH HG150249 vom 15. März 2018 E. 1.2; HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrechts, 3. Aufl. 2016, N. 931; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 2016, N. 14.29. Das Nebeneinander zwischen Feststel- lungsklage sowie Unterlassungs- und Beseitigungsklage ist jedoch nicht unumstritten (vgl. zum Lehrstreit etwa BSK ZGB I-MEILI, 6. Aufl. 2018, Art. 28a N. 6). -9- Den Klägerinnen 1-3 könnte ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtli- chen Feststellung der Widerrechtlichkeit daher nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert hätten, dass die Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hätte, und deshalb auch auszu- schliessen wäre, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem An- lass wieder aufgegriffen und erneut verbreitet würde. Solche Umstände lie- gen nicht vor. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beklagten geschaffene Berichterstattung nicht wieder aufgewärmt würde, wenn hierzulande in den Medien erneut über die Geschäftsprakti- ken der Klägerinnen 1-3 berichtet würde. Schliesslich wäre die Feststellung der Widerrechtlichkeit auch geeignet, die allfällige Beeinträchtigung der Klägerinnen 1-3 durch die Beklagte zu beseitigen. Da sich die allfälligen Persönlichkeitsverletzungen somit weiterhin störend auswirken, haben die Klägerinnen 1-3 an der Feststellung der Widerrechtlichkeit des fraglichen Onlineberichts ein schutzwürdiges Interesse. Auf die Feststellungsklage der Klägerinnen 1-3 ist einzutreten. 2. Anwendbares Recht 2.1. Persönlichkeitsverletzung Ansprüche aus der Verletzung der Persönlichkeit durch Medien unterste- hen nach der Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste, dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (Art. 139 Abs. 1 lit. a- c IPRG). Vorliegend bringen die Klägerinnen 2 und 3 in ihrer Klageschrift vom 11. November 2019 einzig Schweizer Recht vor. Auf ausländisches Recht beziehen sie sich nicht. Demnach haben sich die Klägerinnen 1-3 für das Recht der Schweiz entschieden, in der die Beklagte als potentielle Verlet- zerin ihre Niederlassung, d.h. ihren Sitz, hat (Art. 139 Abs. 1 lit. b IPRG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 IPRG). 2.2. Unlauterer Wettbewerb Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staa- tes, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (sog. Marktauswirkungsprinzip;16 Art. 136 Abs. 1 IPRG). Die Klägerinnen 2 und 3 bieten ihre Dienstleistungen auf dem Schweizer Markt an. Der fragliche Onlinebericht und das Onlinevideo sind zumindest 16 BSK IPRG-DASSER, 3. Aufl. 2013, Art. 136 N. 11. - 10 - objektiv geeignet, sich auf dem Schweizer Markt auszuwirken.17 Entspre- chend kommt auf die geltend gemachten unlauteren Wettbewerbshandlun- gen Schweizer Recht zur Anwendung. 3. Auslegung der Rechtsbegehren Im Prozess abgegebene Parteierklärungen, bspw. Rechtsbegehren, sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung ihrem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen.18 Das Rechtsbegehren Ziff. 6 ist auslegungsbedürftig, da es auf die unter Rechtsbegehren Ziff. 3 erwähnten – dort aber nicht vorhandenen – Aussa- gen verweist. Nach Treu und Glauben kann das Rechtsbegehren Ziff. 6 nur so verstanden werden, dass auf die unter Rechtsbegehren Ziff. 5 erwähn- ten Aussagen verwiesen wird (vgl. auch Replik Rz. 5). 4. Fragliche Medienberichterstattung Die vorliegend fragliche Medienberichterstattung besteht aus einem On- linebericht in Textform und einem online abrufbaren Video. 4.1. Fraglicher Onlinebericht Der fragliche Onlinebericht besteht aus einem Haupt- und einem Untertitel (Schlagzeile), mehreren Zwischentiteln, einer Bildsequenz und einer Box mit Zusatzinformationen zur seriösen Schuldensanierung (KB 24). Der Haupttitel lautet: "Verschuldet – und auch noch von Kredithaien abge- zockt", der Untertitel: "Gesundheitlich angeschlagener Berner Musiker S.G. (44) fiel auf miese Masche rein". Nach einem ersten Zwischentitel "S.G. aus A. BE hat hohe Schulden. In seiner Verzweiflung hoffte er am Ende auf einen «Schuldensanierer» aus dem Internet. Und wurde kaltherzig über den Tisch gezogen." wird in zwei Absätzen beschrieben, dass S.G. gesundheitliche und finanzielle Probleme hat. Letztere rühren insbesondere von Schulden, die er für seine Musikin- strumente aufgenommen hat und dringend zurückzahlen muss, her. Mit seiner Musik verdiene S.G. nicht genug. Nach einem zweiten Zwischentitel «Niemand gäbe mir einen Kredit» wird in vier Absätzen beschrieben, wie sich die finanzielle Situation von S.G., wegen des Verhaltens eines Gläubigers, zugespitzt habe. In seiner Ver- zweiflung habe S.G. im Internet unter Verwendung des Suchbegriffs «Kre- dit trotz Betreibung» nach Hilfe gesucht. Er sei auf unzählige Unternehmen gestossen, die Hilfe angeboten hätten, unter anderem auf die Klägerin 3, 17 Vgl. BSK IPRG-DASSER (Fn. 16), Art. 136 N. 15. 18 BGer 5A_773/2018 vom 30. April 2019 E. 7.2, 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1. - 11 - die Kreditor AG und die Klägerin 1. Die Liste solcher Unternehmen, die trotz negativer Bonität Geld versprechen würden, liesse sich fast unendlich ver- längern. Dieses Suchergebnis habe in S.G. Hoffnung geweckt. Er habe bei der Klägerin 3 online einen Antrag ausgefüllt und keine 48 Stunden danach sei die Botschaft gekommen, sein Antrag auf Finanzsanierung sei geprüft und vom durchführenden Institut verbindlich genehmigt worden. Einziger Wermutstropfen sei gewesen, dass S.G. für die garantierte Vermittlung eine Servicegebühr von Fr. 2'200.00 in Rechnung gestellt worden sei, be- vor der Vertrag aktiviert werde. Der dritte Zwischentitel lautet "Tausende Franken Vorleistung". Es folgen Ausführungen darüber, dass S.G. der Klägerin 3 die Servicegebühr unter Aufnahme eines weiteren Darlehens bei einem Bekannten bezahlte. Doch diese habe den Kreditbetrag nicht ausbezahlt. Stattdessen habe sich die Klägerin 2 gemeldet, weil die Klägerin 3 den Kreditantrag bloss an diese vermittelt habe. Die Klägerin 2 habe bestätigt, den Kredit «ganz verbind- lich» auszahlen zu können, sobald S.G. eine Sicherheitszahlung von Fr. 3'900.00 geleistet habe. S.G. habe hierfür abermals Geld aufgenom- men und bezahlt. Danach sei ihm mitgeteilt worden, er solle mit der Raten- zahlung à Fr. 800.00 beginnen. Der Kredit werde dann umgehend freige- geben. Zwei Monatsraten habe S.G. einbezahlt, bis es ihm gedämmert habe, er werde abgezockt. Den Kredit habe er nie bekommen, dafür rund Fr. 8'000.00 verloren. Heute wisse er, er sei dumm gewesen und hätte kri- tischer sein müssen. Aufgrund seiner damaligen verzweifelten und aus- weglosen Situation hätten ihm die Internetangebote allerdings viel Hoff- nung gegeben. Der vierte Zwischentitelt lautet «Die Betrüger kennen jeden Kniff». Es wird danach ausgeführt, die soeben beschriebene Masche sei in der Schweiz weitverbreitet. Die Kredithaie würden jeden Kniff kennen. In ihrer Wortwahl würden sie nie einen Kredit anbieten, sondern immer nur eine Schuldensa- nierung. Um Misstrauen bei potentiellen Kunden zu vermeiden, würden sie gefälschte Konsumentenschutzseiten angeben. Der FINMA sei das Prob- lem mit den Kredithaien bekannt und sie warne davor. Die Klägerin 2, die S.G. über den Tisch gezogen habe, sei etwa auf einer Warnliste der FINMA vermerkt. Mehr könne die FINMA nicht tun, weil diese Unternehmen selbst keine Kredite vergeben würden und daher keine aufsichtsrechtlichen Be- rührungspunkte bestünden. Unter dem letzten Zwischentitel "Erschüttert über Skrupellosigkeit" wird die derzeitige Lage von S.G. aufgearbeitet. Sein finanzielles Chaos sei nun grösser als zuvor und raube ihm den Schlaf. Persönlich mache ihm die Er- fahrung zu schaffen, dass es so skrupellose Menschen gebe, die sogar jemanden mit Geldproblemen übers Ohr hauen würden. Zur Darlehens- rückzahlung überlege er sich jetzt sogar, seine Trompete zu verkaufen, was ihm unvorstellbar wehtue. - 12 - 4.2. Fragliches Onlinevideo Das fragliche Onlinevideo entspricht grösstenteils dem Inhalt des fraglichen Onlineberichts. Es wird unter anderem ausgeführt, die Klägerin 3 habe S.G. trotz schlechter Bonität versprochen, wenn er Geld einzahlen würde, dann hätten sie jemanden, der ihm das Geld gebe. Aber selbst die Klägerin 2 hätte ihm nach Leistung der Fr. 3'900.00 das Geld nicht ausbezahlt. Ob- wohl er kein Geld bekommen habe, hätte er schon Kreditraten abzahlen müssen. Nach dem Wechsel der Bankverbindung habe S.G. wegen des Hin und Her dann geschlossen, es handle sich um einen Betrug. Gesamt- haft habe er Fr. 8'000.00 verloren. Ihm sei zwar gesagt worden, er habe noch knapp Fr. 3'000.00 zu Gute, die habe er aber nie erhalten und die C.- Bank gebe es nicht mehr (Klage Rz. 15 f.). 5. Persönlichkeitsverletzung 5.1. Grundlagen 5.1.1. Schutzbereiche, Aktiv- und Passivlegitimation 5.1.1.1. Rechtliches Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt ist, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mit- wirkt, das Gericht anrufen. Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Be- fugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwir- kung zu herrschen. Fremde Einwirkungen können unter anderem durch Presseäusserungen in Erscheinung treten.19 Die Persönlichkeit umfasst al- les, was der Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint.20 Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind unter anderem das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, d.h. der Ehre, sowie das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen.21 Aktivlegitimiert ist jedes Rechtssubjekt, d.h. auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesamtheiten, aber nur der Verletzte, nicht jeder- mann.22 Passivlegitimiert ist in erster Linie der Urheber einer Verletzungshandlung, d.h. jeder, der an der Verletzung der Persönlichkeit mitwirkt. Gegen wen klageweise vorgegangen werden soll, bestimmt der Verletzte.23 19 BGE 143 III 297 E. 6.4.1. 20 BGE 143 III 297 E. 6.4.1, 70 II 127 E. 2, 45 II 623 E. 1. 21 BGE 143 III 297 E. 6.4.2, 127 III 481 E. 2b/aa, 97 II 97 E. 3; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28 N. 17. 22 BGE 95 II 481 E. 4; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28 N. 32 f. 23 BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28 N. 37 m.w.N. - 13 - 5.1.1.2. Würdigung Die Klägerinnen 1-3 sind juristische Personen und berufen sich darauf, dass die Beklagte durch den fraglichen Onlinebericht und das fragliche On- linevideo ihre geschäftliche Ehre verletzt habe. Damit ist der Schutzbereich ihres Persönlichkeitsrechts betroffen und Aktiv- sowie Passivlegitimation der Parteien sind zu bejahen. 5.1.2. Prüfungsablauf und Beweislast Im Rahmen von Art. 28 ZGB ist praxisgemäss in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtferti- gungsgrund vorliegen.24 Die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Persönlichkeits- verletzung ergibt, liegt bei den Klägerinnen 1-3 als mutmassliche Opfer. Die Beweislast für die einem Rechtfertigungsgrund zugrundeliegenden Tatsa- chen obliegt demgegenüber der Beklagten als mutmassliche Urheberin der Verletzung.25 Hierzu gehört auch der Nachweis, dass bestimmte Tatsa- chenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit entsprechen oder eine vorgetragene Kritik begründet ist.26 Es genügt, wenn sich der im Medien- bericht erhobene Vorwurf auf genügende Anhaltspunkte zu stützen ver- mochte. Durch Kritik, für die hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte beste- hen, wird der Betroffene nicht oder jedenfalls nicht unbefugt in ein falsches Licht gesetzt. Solche Kritik soll vielmehr geäussert werden dürfen, auch durch die Medien, zu deren Aufgaben es gehört, Missstände zu thematisie- ren.27 5.1.3. Presseäusserungen und Durchschnittsleser 5.1.3.1. Rechtliches Ob das berufliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person in einschlä- giger Weise durch eine Presseäusserung geschmälert wird, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach ei- nem objektiven Massstab. Zu prüfen ist nach der bundesgerichtlichen Pra- xis, ob das Ansehen, vom Durchschnittsleser aus gesehen, als beeinträch- tigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, in Betracht zu ziehen sind. Es kommt somit auf den Wahrneh- mungshorizont eines Durchschnittslesers an.28 Der Umstand, dass eine 24 BGE 136 III 410 E. 2.2.1; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2, 5A_376/2013 vom 29. Okto- ber 2013 E. 3.1. 25 BGE 142 III 263 E. 2.2.1 i.f., 136 III 410 E. 2.3; BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 6.2, 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28a N. 56. 26 BGE 143 III 297 E. 6.7.1. 27 BGE 123 III 354 E. 2b. 28 BGE 143 III 297 E. 5.2.4 [nicht publ.], 135 III 145 E. 5.2; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.2. - 14 - Äusserung in einem Presseerzeugnis erfolgt, das einen nicht unerhebli- chen Anteil seiner redaktionellen Kräfte auf den Boulevardjournalismus ver- wendet, ändert grundsätzlich nichts an der vorzunehmenden Beurteilung.29 Eine Persönlichkeitsverletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen o- der auch aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder sogar aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben.30 Daraus folgt, dass auch lediglich einzelne Teile einer Presseäusserung persönlichkeitsverletzend sein können. Typisches Beispiel ist die Verwendung von Bildern sowie Ti- teln.31 Wird die Beseitigung oder die Feststellung der Widerrechtlichkeit ei- nes gesamten Presseartikels beantragt, so steht es mit der Dispositions- maxime (Art. 58. Abs. 1 ZPO) im Einklang, bloss einzelne Teile des besag- ten Presseartikels, d.h. etwa bloss der Titel, die Verwendung des Namens oder eines Bildes, als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung zu qualifi- zieren. Damit wird lediglich weniger als verlangt und nicht etwas anderes als verlangt zugesprochen. 5.1.3.2. Würdigung Der fragliche Onlinebericht qualifiziert zweifellos als Presseerzeugnis einer für Boulevardjournalismus bekannten Zeitung (Blick; vgl. auch KB 29). Beim Durchschnittsleser des Onlineblicks handelt es sich um eine wohl durchschnittlich gebildete Person ohne besondere juristische Kenntnisse und Verständnisse, die den Blick meist auf dem Weg (bspw. zur Arbeit) oder Zwischendurch (bspw. zum Zeitvertrieb) liest, nicht aber, um sich in- tensiv (bspw. wissenschaftlich) mit dem angesprochenen Thema auseinan- derzusetzen. Die Blickartikel liest er nicht akribisch genau, Wort für Wort, sondern versucht, dem Artikel die wichtigen Kernbotschaften zu entneh- men, ohne einzelnen Wörtern, sofern sie nicht in den Vordergrund gerückt werden, überproportionale Bedeutung zuzumessen. Es ist von einer eher geringen Aufmerksamkeit32 auszugehen. 5.1.4. Individualisierbarkeit Eine Persönlichkeitsverletzung setzt die Individualisierbarkeit der durch die Verletzungshandlung betroffenen Person voraus. Der Angriff muss sich ge- gen eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Person richten.33 29 BGE 143 III 297 E. 5.2.4 [nicht publ.], 127 III 481 E. 2b/aa. 30 BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28 N 42. 31 Vgl. etwa BGE 116 IV 31 E. 5b; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4 und 5.4; OGer ZH, Entscheid vom 6. März 1970 E. 10 (ZR 1971, S. 117 f.); BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28a N. 6. 32 Vgl. BLATTMANN, in: Heizmann/Loacker (Hrsg.), Kommentar zum UWG, 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 40 i.f. 33 BGE 135 III 145 E. 3; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28 N. 39. - 15 - Die Klägerinnen 1-3 werden im fraglichen Onlinebericht teilweise zwar nur ungenau mit ihren Firmen genannt (bspw. C. AG) aber doch so, dass sie subjektiv und objektiv ohne Weiteres individualisierbar sind. 5.1.5. Gewisse Schwere der Verletzung notwendig Als Verletzung der Persönlichkeit i.S.v. Art. 28 Abs. 1 ZGB kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit verstanden wer- den, vielmehr muss der Eingriff objektiv eine gewisse Intensität erreichen. Harmlose Beeinträchtigungen, Verletzungen, die sich notwendigerweise aus den Grundbedingungen des menschlichen Zusammenlebens ergeben, die also im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind keine Persönlichkeitsverletzungen im Rechtssinn.34 5.1.6. Widerrechtlichkeit Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch ei- nen Rechtfertigungsgrund, bspw. in der Form einer Einwilligung des Ver- letzten, oder durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Folglich ist ohne Rechtfertigungsgrund jede Persönlichkeitsverletzung widerrecht- lich.35 Vorliegend kommt bloss das öffentliche Interesse als Rechtferti- gungsgrund in Betracht. Überwiegend im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB ist ein öffentliches Interesse, wenn das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse aufgebürdet wird, geringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht.36 Steht der Informationsauftrag der Presse in Frage, ist unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände zu untersuchen, ob dieser die fraglichen Me- dienäusserungen abdeckt, also durch ein besonders gewichtiges Informa- tionsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist. Die Rechtfertigung kann stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht. Die gegen- seitigen Interessen sind sorgfältig abzuwägen. Dem Gericht steht ein ge- wisses Ermessen zu.37 Bei der Abwägung mit den privaten Persönlichkeitsrechten des Verletzten kommt der reinen Unterhaltung bzw. der Neugier der Öffentlichkeit als öf- fentlichem Interesse nicht das Gewicht zu, welches das Informieren – ver- standen als aufklärendes Vermitteln von Neuigkeiten aus verschiedensten 34 BGE 129 III 715 E. 4.1; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28 N. 38; AEBI-MÜLLER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 28 ZGB N. 3 35 BGE 143 III 297 E. 6.7; BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, N. 493 f.; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28 N. 45. 36 BGE 143 III 297 E. 6.7.3. 37 BGE 143 III 297 E. 6.7.3, 132 III 641 E. 3.1, 126 III 209 E. 3a; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.3. - 16 - Bereichen des Allgemeininteresses – für sich beanspruchen kann. Je wei- ter die reine Unterhaltung als von den Medien bedientes Bedürfnis in den Vordergrund rückt, desto schwieriger fällt es, ein überwiegendes öffentli- ches Interesse anzunehmen.38 Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung grundsätz- lich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt. Vorbehalten bleibt die Verbreitung von Tatsachen, die den Geheim- oder Privatbereich betref- fen oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herabsetzen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt.39 Allerdings ist der Informationsauf- trag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessen- abwägung im Einzelfall unentbehrlich.40 Demgegenüber ist die Veröffentli- chung unwahrer Tatsachen an sich widerrechtlich; deren Verbreitung lässt sich nur ausnahmsweise rechtfertigen.41 Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauig- keit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusse- rung erscheint nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverlet- zend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälsch- tes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt.42 Soweit die Klägerinnen 1-3 argumentieren, unwahre Äusserungen seien per se persönlichkeitsverletzend (Klage Rz. III.17; Replik Rz. 64 und 68 ff.), so trifft dies nicht zu: Der Umstand, ob eine Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, wird auf der Ebene der Widerrechtlichkeit einer Persön- lichkeitsverletzung geprüft. Nicht jede unwahre Äusserung ist persönlich- keitsverletzend. Hingegen besteht an unwahren Äusserungen in aller Re- gel kein öffentliches Interesse, weshalb sie, falls sie persönlichkeitsverlet- zend sind, widerrechtlich sind. 38 BGE 143 III 297 E. 6.7.3; MORAND, Die Person der Zeitgeschichte: Wie weit sollen Medien über das Leben bekannter Persönlichkeiten wie Spitzensportler informieren dürfen? medialex 2015, N. 8. 39 BGE 143 III 297 E. 6.4.2, 138 III 641 E. 4.1.1 m.w.N., 132 III 641 E. 3.2; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2. Vgl. auch BGE 122 III 449 E. 3a. 40 BGE 138 III 641 E. 4.1.1; BGer 5A_78/2007 vom 24. August 2007 E. 4. 41 BGE 138 III 641 E. 4.1.2, 132 III 641 E. 3.2, 126 III 209 E. 3a, 111 II 209 E. 3c; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28 N. 43; MORAND (Fn. 38), N. 1. 42 BGE 138 III 641 E. 4.1.2, 129 III 49 E. 2.2, 126 III 305 E. 4b/aa, 105 II 161 E. 3b; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28 N. 43. - 17 - 5.2. Ehrverletzung 5.2.1. Parteibehauptungen 5.2.1.1. Klägerinnen 1-3 Die Klägerinnen 1-3 halten mehrere Äusserungen im fraglichen Onlinebe- richt für unwahr, ehrverletzend und deshalb für persönlichkeitsverletzend (Klage Rz. 18 ff.). Hierzu gehören folgende Aussagen: 1. "Sie heissen F. AG […] H. AG – die Liste liesse sich fast unendlich lang verlängern. Sie alle versprechen: Hier gibt es Geld, trotz nega- tiver Bonität" (Klage Rz. 19; Rechtsbegehren Ziff. 5, 3. Lemma). 2. Die Frage des Reporters an S.G., ob diese Finanzagentur (Klägerin 3) ihm versprochen habe, dass sie ihm einen Kredit gewähre, wo- rauf Letzterer ausdrücklich bejahend geantwortet habe (Klage Rz. 19; Rechtsbegehren Ziff. 5, 3. Lemma). 3. Die Behauptung, die Klägerin 2 habe S.G. in einem Brief bestätigt, den Kredit ganz verbindlich auszahlen zu können (Klage Rz. 22; Rechtsbegehren Ziff. 5, 4. Lemma). 4. Die Frage des Reporters an S.G., ob ihm das Geld ausgezahlt wor- den sei, worauf S.G. dies verneint habe (Klage Rz. 22). 5. Die Behauptung, S.G. sei anschliessend durch die Klägerin 2 mit- geteilt worden, er solle nun mit der Ratenzahlung à Fr. 800 begin- nen. Der Kredit würde dann umgehend freigegeben (Klage Rz. 25; Rechtsbegehren Ziff. 5, 5. Lemma). 6. Die Frage des Reporters an S.G., ob dieser demzufolge mit der Ab- zahlung der Kreditraten habe beginnen müssen, obwohl ihm noch gar kein Geld bezahlt worden sei, woraufhin dies durch S.G. mit "Ja, richtig" beantwortet worden sei (Klage Rz. 26; Rechtsbegehren Ziff. 5, 6. Lemma). 7. Die Behauptung, die C.-Bank gebe es gar nicht mehr (Klage Rz. 28; Rechtsbegehren Ziff. 5, 7. und 8. Lemma). Ferner machen die Klägerinnen 1-3 geltend, sie seien als abzockende Kre- dithaie bezeichnet worden. Der Begriff Kredithai sei negativ zu verstehen und bezeichne einen wucherischen, mit unsauberen Mitteln arbeitenden Kreditgeber (Klage Rz. 29-31 und 35; Rechtsbegehren Ziff. 5, 1. Lemma). Weiter werde den Klägerinnen 1-3 eine gravierende strafbare Handlung unterstellt, da sie als Betrüger bezeichnet würden (Klage Rz. 29 und 34 f.; Replik Rz. 9; Rechtsbegehren Ziff. 5, 2. Lemma). 5.2.1.2. Beklagte Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, diese Angaben seien nicht unwahr und damit auch nicht persönlichkeitsverletzend (Antwort Rz. 26 ff.). - 18 - Die Bezeichnung als Kredithai sei wegen des ausgeübten Geschäftsmo- dells der Klägerinnen 1-3 zulässig. Zwar sei der Begriff negativ konnotiert, sie seien aber angemessen und nicht persönlichkeitsverletzend (Antwort Rz. 35). Da die Klägerinnen 1-3 zudem über ihre Leistungen täuschen wür- den, sei der Ausdruck Betrüger rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Wort werde vom Durchschnittsleser nicht in dessen strafrechtlichem Sinne verstanden, sondern landläufig als Beschiss bzw. Abzockerei. Das Wertur- teil sei zwar hart, aber zulässig, da von dem ihm zugrundeliegenden Sach- verhalt abgedeckt (Antwort Rz. 38). Das Geschäftsmodell der Klägerinnen 1-3 sei unlauter und werde im landläufigen und zivilrechtlichen Sinne als Betrug verstanden, weil die Tätigkeit der Klägerinnen 1 und 3 blosse Scheinvermittlung sei und beide so wenig wie die Klägerin 2 einen Kredit etc. gewähren, aber beim Publikum genau den gegenteiligen Eindruck her- vorrufen würden, um erst danach rechtlich andere Verhältnisse zu schaffen (Duplik Rz. 68). 5.2.2. Rechtliches Art. 28 ZGB schützt unter anderem die Ehre einer Person. Nebst dem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu verhalten, wie nach allgemei- ner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, schützt Art. 28 ZGB auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftli- chen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person. Ob der Ruf oder das Ansehen herabgesetzt wird, ist nach einem objektiven Massstab zu beur- teilen. Sowohl die innere Ehre (Ehrgefühl) als auch die äussere Ehre (fak- tischer Ruf in der Gemeinschaft) werden vom Persönlichkeitsschutz er- fasst.43 Juristische Personen haben insbesondere Anspruch auf Achtung ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre. Sie sind auf die Achtung ihrer Individualität und des Bildes, mit dem sie an die Öffentlichkeit treten, ange- wiesen.44 Geschützt wird damit die Zweckverfolgung der juristischen Per- son, d.h. sanktioniert wird deren Beeinträchtigung.45 Ehrverletzende Äusserungen können sowohl in Tatsachenbehauptungen als auch in Werturteilen bzw. in gemischten Werturteilen enthalten sein. Tatsachen sind konkrete, abgeschlossene oder andauernde Ereignisse, deren Wahrheit einem Beweis zugänglich ist. Gemeint sind Aussagen, wel- che konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Ge- genwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Aussenwelt oder des menschlichen Seelenlebens betreffen. Werturteile hingegen vermitteln blosse Ansichten einer Person über eine andere Person oder über eine bestimmte Sachlage; sie sind Ausdruck einer persönlichen Meinung. Wert- urteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich 43 BGE 105 II 161 E. 2; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28 N. 28; AEBI-MÜLLER (Fn. 34), Art. 28 ZGB N. 18. 44 BGE 95 II 481 E. 4 i.f. 45 NOBEL, Gedanken zum Persönlichkeitsschutz juristischer Personen, in: Brem/Druey/Kra- mer/Schwander (Hrsg.), Festschrift zum 65. Geburtstag von Mario M. Pedrazzini, 1990, S. 419. - 19 - beziehen, als vertretbar erscheinen. Persönlichkeitsverletzend wirken sie, wenn sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Dies ist der Fall, wenn sie sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweisen oder dieser verunglimpft wird. Angriffige, undifferenzierte, scharfe, beissende und sarkastische Kritik ist hingegen in Kauf zu nehmen, sofern sie im gleichen sachlichen Rahmen wie der sie veranlassende Artikel bleibt. Eine Meinungsäusserung kann zu- dem als gemischtes Werturteil die Behauptung einer Tatsache einschlies- sen. Für diesen Tatsachenkern gelten dieselben Grundsätze wie für Tatsa- chenbehauptungen.46 5.2.3. Würdigung 5.2.3.1. Verständnis des Durchschnittslesers Wird der oben in E. 5.1.3.2 skizzierte Durchschnittsleser des Blicks als Massstab genommen, so kann den folgenden Erwägungen folgendes grundsätzliches Verständnis des fraglichen Onlineberichts und Onlinevi- deos (vgl. oben E. 4) zugrunde gelegt werden: Die Beklagte skizziert hauptsächlich die finanzielle Misere von S.G., der nicht nur hörbehindert ist, sondern auch als Musiker bzw. Arbeitsloser ein finanziell nicht einfaches Leben führt. Hauptbestandteil des fraglichen On- lineberichts ist der Bericht über den Versuch von S.G., sich aus seiner fi- nanziellen Misere zu befreien. Im Folgenden wird dieser Versuch näher be- schrieben. So suchte S.G. im Internet nach Hilfe und ist auf das Angebot der Klägerin 3 gestossen. Dieses Angebot habe aus dem Versprechen be- standen, es gebe trotz negativer Bonität Geld. Gleichzeitig legt der Blick aber offen, dass die Klägerin 3 nicht die einzige ist, die solche Dienstleis- tungen anbiete, sondern es unzählige solcher Unternehmen gebe. An- schliessend wird der Prozess dieses Angebots näher beleuchtet. Zunächst füllte S.G. den Onlineantrag aus, dann sei sein Antrag auf Finanzsanierung verbindlich genehmigt worden. Daraufhin habe er eine Gebühr von Fr. 2'200.00 bezahlen müssen. Weitere Vorleistungszahlungen wurden fäl- lig, nachdem sich die Klägerin 2 bei S.G. gemeldet hatte und diese ihm bestätigt habe, der Kredit könne nach den weiteren Vorleistungszahlungen ganz verbindlich ausgezahlt werden. Nachdem S.G. weitere Zahlungen – als Ratenzahlungen bezeichnet – geleistet hatte, wurde ihm allmählich klar, dass er über den Tisch gezogen worden sei. Den erhofften Kredit habe er nie ausbezahlt bekommen. Dieser Geschichte folgt die Aufklärung über das Geschäftsmodell der Klägerinnen 1-3, die – wie auch die anderen das Glei- che anbietenden Unternehmen – im ganzen Artikel verallgemeinernd als Kredithaie und Betrüger bezeichnet werden. Demnach bestehe die Masche gerade darin, dass sie nach dem Wortlaut keinen Kredit anbieten würden, sondern bloss Schuldensanierungen. Mit besonderen Machenschaften, 46 BGE 126 III 305 E. 4b/bb; OGer AG ZOR.2013.77 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.1; BSK ZGB I- MEILI (Fn. 15), Art. 28 N. 43 f.; AEBI-MÜLLER (Fn. 34), Art. 28g-l ZGB N. 3. - 20 - bspw. gefälschten Konsumentenschutzseiten, sorgten sie dafür, dass die potentiellen Opfer nicht misstrauisch würden. Das Problem sei bekannt, die FINMA warne vor diesen Angeboten, könne selbst aber nichts dagegen tun, weil diese Unternehmen selbst keine Kredite vergeben würden. Ab- schliessend folgt die Berichterstattung über die erlebte Enttäuschung von S.G. 5.2.3.2. Tatsachenbehauptungen zum Geschäftsmodell Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die von den Klägerinnen 1-3 aufgezählten Tatsachenbehauptungen (vgl. oben E. 5.2.1.1 Ziff. 1-7) ehr- verletzend sind, und falls ja, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Behauptung, die Klägerinnen 1-3 würden Geld trotz negativer Bonität versprechen, setzt diese nicht in ihrer geschäftlichen Ehre herab, da die Zweckverfolgung der Klägerinnen 1-3 dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Gegenteil, ihr Geschäftsmodell basiert gerade darauf, Personen mit nega- tiver Bonität helfen zu wollen. Inwiefern das Versprechen von Kredit bzw. die schriftliche Bestätigung dessen Auszahlung die geschäftliche Ehre der Klägerinnen 1-3 verletzen soll, ist nicht ersichtlich (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 1- 3). Worin die Klägerin 2 in ihrer Mitteilung an S.G., er solle mit der Raten- zahlung beginnen und der Kredit würde dann umgehend freigegeben, eine Ehrverletzung erblickt, ist nicht nachvollziehbar (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 5). Dasselbe gilt für die Frage des Journalisten im fraglichen Onlinevideo, ob S.G. mit der Abzahlung der Kreditraten habe beginnen müssen, obwohl ihm noch gar kein Geld bezahlt worden sei (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 6). Ebenso ist in der Frage des Reporters an S.G., ob ihm das Geld ausgezahlt worden sei, worauf S.G. dies verneinte, keinerlei ehrenrühriges Verhalten zu erbli- cken (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 4). Die geschäftliche Zweckverfolgung der Klä- gerin 2 wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie als Bank bezeich- net wird (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 7) auch nicht, wenn damit der Eindruck ent- standen wäre, sie gewähre Kredite (Replik Rz. 70), weil das nicht ehrver- letzend ist. Insoweit die Klägerinnen 1-3 argumentieren, diese Tatsachen seien alle falsch, weshalb in deren blossen Äusserung bereits eine Ehrver- letzung zu erblicken sei, haben sie unrecht (vgl. oben E. 5.1.6 letzter Ab- satz). Ob diese Tatsachen wahr oder falsch sind, wäre nur – und diesfalls bei der Widerrechtlichkeit – zu prüfen, wenn eine Persönlichkeitsverletzung bejaht werden könnte, was nicht der Fall ist. Zwar könnte die Behauptung, die Klägerin 2 gebe es nicht mehr (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 7), ehrverletzend sein. Im vorliegenden Fall, erreicht diese Aussage aber keineswegs die notwendige Schwere (vgl. oben E. 5.1.5), um die persönlichkeitsverletzende Schwelle zu überschreiten. Dafür müsste im fraglichen Bericht mitbehauptet worden sein, dass auch der ent- sprechende Geschäftsbereich dieser Person aufgegeben worden wäre, wodurch der Durchschnittsleser zu verstehen bekäme, die Betroffene - 21 - würde keine neuen Kunden mehr annehmen und sich die Durchschnittsle- ser deshalb andere Geschäftspartner suchen würden. All dies ist vorlie- gend jedoch nicht der Fall. So etwas wurde weder vorgebracht, noch kann die Aussage von S.G. in diesem Sinne verstanden werden. Auch hier liegt somit keine ehrverletzende und damit keine persönlichkeitsverletzende Aussage vor. Selbst wenn jedoch eine ehrverletzende und damit persön- lichkeitsverletzende Aussage angenommen würde, so müsste die Aus- sage, die C.-Bank existiere nicht mehr, zumindest im Rahmen einer jour- nalistischen Ungenauigkeit betrachtet werden, die rechtlich nicht weiter re- levant wäre. Im fraglichen Onlinebericht und Onlinevideo geht es auch gar nicht darum, ob die Klägerin 2 noch existiert oder nicht, sondern es geht um das Geschäftsmodell an sich. In Replik Rz. 69 machen die Klägerinnen 1-3 schliesslich noch geltend, die Beklagte würde über sie insofern falsch berichten, als sie den Eindruck er- wecke, die Klägerin 2 würde die von S.G. geleisteten Raten nicht an dessen Gläubiger weiterleiten. Allerdings behauptet sie selbst nirgends, die Raten von S.G. weitergeleitet zu haben. Sie behauptet bloss, sie sei hierzu ge- mäss Vertrag verpflichtet (Replik Rz. 69) und die Raten seien weiterzulei- ten (Replik Rz. 79). Wenn aber die Klägerinnen 1-3 selbst nicht behaupten, sie wären ihrer vertraglichen Verpflichtung, die geleisteten Raten an die Gläubiger weiterzuleiten, bisher nachgekommen, dann ist nichts Falsches dabei, anzunehmen, die Raten würden nicht an die Gläubiger weitergelei- tet. 5.2.3.3. "Kredithaie" und "Betrüger" 5.2.3.3.1. Grundlagen Zu prüfen bleibt, ob die Persönlichkeiten der Klägerinnen 1-3 durch die Be- nutzung der Wörter "Kredithaie" und "Betrüger" verletzt wurden. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Blicklesers abzustellen (vgl. oben E. 5.1.3.2 und E. 5.2.3.1). Nicht relevant ist somit, wie die Klägerinnen 1-3 die beiden Wörter "Kredithaie" und "Betrüger" verstehen. Im Duden wird der sprachliche Konsens der deutschsprachigen Gesell- schaft für jedermann zugänglich festgelegt. Dieser Konsens ist, einem ob- jektiven Massstab folgend, als Ausgangspunkt zu verwenden.47 Danach ist zu fragen, ob auch der Durchschnittsleser von diesem Wortverständnis ausging, oder ob die konkreten Umstände zu einem anderen Verständnis führen. 5.2.3.3.2. "Betrüger" Unter "Betrüger" sind Personen zu subsumieren, die betrügen, d.h. Perso- nen, die bewusst täuschen, irreführen, hintergehen. Synonym kann gesagt 47 Vgl. für ein Musterbeispiel BGer 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.6 in Bezug auf das Wort "Mafia". - 22 - werden, die entsprechende Person schmiert andere an, führt andere auf das Glatteis, legt sie aufs Kreuz, blufft, wickelt andere ein, legt sie herein, führt sie hinters Licht, leimt, linkt, prellt sie, überfährt oder überlistet andere, haut sie übers Ohr, übertölpelt, übervorteilt oder verratet andere.48 Das Wort "Betrug" wird umgangssprachlich mit einem "Beschiss" und nicht mit dem Begehen einer Straftat gleichgesetzt.49 Für das Verständnis der Bezeichnung als Betrüger durch den Durch- schnittsleser ist vorliegend von grosser Bedeutung, dass die Beklagte den Klägerinnen 1-3 im fraglichen Onlinebericht kein strafbares Verhalten vor- wirft oder eine strafrechtliche Verurteilung thematisiert. Die Klägerinnen 1- 3 behaupten zwar das Gegenteil (Replik Rz. 73), lassen dieses aber unbe- gründet. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der nicht ju- ristisch gebildete Durchschnittsleser des Blicks unter "Betrüger" im Ge- samtkontext des fraglichen Onlineberichts dessen begrenzten juristischen Sinn gemäss Art. 146 StGB verstehen sollte – d.h. eine Person, die sich dem Straftatbestand des Betrugs schuldig gemacht haben soll. Vielmehr wird mit den weiteren Formulierungen im fraglichen Onlinebericht, wie bspw. "über den Tisch gezogen", gerade auf das dem allgemeinen Sprach- gebrauch zugrundeliegende Verständnis des Worts "Betrüger" abgestellt (vgl. oben E. 5.2.3.3.1). Ob mit der Bezeichnung als Betrüger eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt, hängt davon ab, wie diese vom Durchschnittsleser auf- gefasst wird. Sollte der Durchschnittsleser unter "Betrüger" konkrete Ge- schehnisse verstehen, handelte es sich um Tatsachen. Ein Werturteil läge demgegenüber vor, wenn die Bezeichnung "Betrüger" als Kundgebung ei- ner Ansicht oder Meinung einer Person über eine bestimmte Sachlage auf- gefasst würde. Diesbezüglich ist vorliegend entscheidend, dass die Be- klagte jenen Sachverhalt, den sie den Klägerinnen 1-3 zur Last legt, aus- führlich im Onlinebericht und im Onlinevideo umschreibt. Der Bezeichnung als Betrüger kann der Durchschnittsleser keine weitergehenden Tatsachen entnehmen. Vielmehr dient die Bezeichnung als Betrüger dazu, den be- schriebenen Sachverhalt zu werten, d.h. die eigene, negative Meinung dar- über in einem abfälligen Wort zum Ausdruck zu bringen. Es geht beim Wort "Betrüger" somit nicht darum, dem Durchschnittsleser einen Sachverhalt zu präsentieren – dieser folgt im Fliesstext –, sondern um die Kundgebung der eigenen negativen Meinung über das Geschäftsgebaren der Klägerinnen 1-3 und jener Unternehmen, die dasselbe Geschäftsmodell verfolgen. Demnach liegt ein Werturteil und keine Tatsachenbehauptung vor. Ob das verwendete Werturteil zulässig ist, hängt davon ab, ob es aufgrund des Sachverhalts, auf den es sich bezieht, als vertretbar erscheint bzw. unnötig verletzend oder beleidigend verwendet wird. 48 Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Band 10, 5. Aufl. 2018, S. 219 f. 49 BGer 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3.2. - 23 - Massgebend ist somit das Geschäftsmodell der Klägerinnen 1-3. Dieses wird von den Klägerinnen 1-3 zusammengefasst wie folgt umschrieben: Ein in finanziellen Nöten steckender potentieller Kunde wendet sich an die Klä- gerinnen 1 oder 3 und bittet diese um Hilfe. Ob er sich nun an die Klägerin 1 oder 3 wendet, spielt vorliegend keine Rolle, da die Differenzen minim sind. Der Kontakt zwischen den Klägerinnen 1 oder 3 und dem Kunden entsteht auf deren Websites. Dort findet der Kunde eine Eingabemaske, in die er den Betrag und die Laufzeit eingibt und die die monatliche Rate au- tomatisch ausrechnet (KB 18). Die Klägerinnen 1 oder 3 schicken dem Kunden daraufhin eine E-Mail (vgl. KB 5 f. bzw. KB 21 [S.G.]; Klage Rz. II. 2). Der Betreff der E-Mail lautet "Ihre Anfrage über CHF [Betrag]". Es folgen unter anderem folgende Sätze: "Vielen Dank für Ihre Anfrage über CHF [Betrag]. Es freut uns, dass Sie sich für den Finanzservice der [Klä- gerin 3] entschieden haben.", "Unsere Serviceleistung besteht in der pro- fessionellen Vermittlung von Finanzlösungen seriöser und substantieller Partner im Markt.", "Folgende Offerte können wir Ihnen bei einer erfolgrei- chen Prüfung und Vorlage Ihrer Unterlagen unterbreiten: CHF [Betrag] bei einer Laufzeit von [Anzahl] Monaten mit von Ihnen aus Eigenmitteln zu zahlenden Raten in Höhe von CHF [Betrag]. Die gesamte Schuldsumme inkl. der Gebühren beträgt damit CHF [Betrag].", "Unsere Servicegebühr ist mit 4.80 % der Anfragesumme marktüblich und muss vorab bezahlt wer- den." Die E-Mail schliesst mit einer Grussformel und einer Signatur. Nach der Signatur folgt im Kleingedruckten der Hinweis, wonach keine Kreditver- mittlung erfolge und Hinweise auf einen Maklerauftrag sowie ein Widerrufs- recht. Zudem wird der Kunde aufgefordert, den Klägerinnen 1 und 3 Unter- lagen einzureichen. Der Wortlaut der E-Mail der Klägerin 1 (KB 6) unter- scheidet sich zwar von jenem der Klägerin 3 (KB 5 und 21), doch teilt auch die Klägerin 1 dem Kunden nach Einsendung der Unterlagen in einer wei- teren E-Mail (KB 7) mit: "Wir freuen uns Ihnen hiermit die offizielle Annah- mebestätigung für eine Finanzsanierung über EUR [Betrag] mit einer Lauf- zeit von [Anzahl] Monaten, mit aus Eigenmitteln zu zahlenden Raten à EUR [Betrag] erteilen zu können. Die Gesamtschuldsumme inkl. der Gebühren des Vertragspartners beträgt insgesamt EUR [Betrag] über die komplette Laufzeit." (KB 7). Gestützt darauf melden die Klägerinnen 1 und 3 den Kun- den einer anderen juristischen Person, die als angebliche Schuldensanie- rerin auftritt. Dies wird dem Kunden mitgeteilt (Klage Rz. II.2 ff.; KB 7 f.). Nach der Bezahlung der Gebühr an die Klägerinnen 1 und 3 durch den Kunden werden diesem der Vertrag des "Schuldensanierers" (bspw. die Klägerin 2) zugestellt (Klage Rz. II.5; KB 9 f.). Danach tritt der "Schulden- sanierer" mit dem Kunden in Kontakt (Klage Rz. II.6). Offenbar soll der "Schuldensanierer" mit den Gläubigern des Kunden verhandeln, wobei ihm ein Drittel der erzielten Schuldenerlasse zustehen soll (Klage Rz. II.6 f.; KB 11 ff.). - 24 - Dieses Geschäft ist wie folgt zu interpretieren: Zunächst ist unklar, inwie- fern die Klägerinnen 1-3 die Schulden ihrer Kunden tatsächlich sanieren. Das Geschäftsmodell läuft vielmehr auf das genaue Gegenteil hinaus, in- dem dem Kunden vorerst weitere Schulden entstehen, ohne die bisherigen Schulden abzutragen. So müssen die Kunden den Klägerinnen 1 und 3 alleine für die Vermittlung der Klägerin 2 4.8 % der Schuldsumme (sic!) be- zahlen. Unbestritten blieb auch, dass die Kunden nicht nur ihre Schulden abtragen müssen, sondern ihnen über die Zeit sogar ganze 16 % bzw. 20 % der Schuldsumme aufgeschlagen werden, wobei darin die 4.8 % für die Vermittlungsgebühr noch nicht enthalten sind (vgl. unten E. 5.2.3.3.3). Unbestritten blieb auch, dass S.G. der Klägerin 2 Fr. 3'996.65 (KB 25) als Vorschuss bezahlte, womit diese die monatlichen Raten hätte sicherstellen sollen. Dieses Geld wurde – das blieb von den Klägerinnen 1-3 unbestritten (Replik Rz. 66 f.) – allerdings nie den Gläubigern von S.G. überwiesen. Wenn somit das Geschäftsmodel der Klägerinnen 1-3 dazu führt, dass die Schulden ihrer Kunden insgesamt um mehr als einen Fünftel anwachsen und selbst die für Ratenzahlungen geleisteten Sicherheitszahlungen nicht an die Gläubiger weitergeleitet werden, dann können sich diese nicht ernst- haft als Schuldensanierer bezeichnen. Die erbrachte Leistung hat für die Kunden keinen Wert, jedenfalls nicht einen Wert von einem Fünftel der Schuldsumme. Soweit überhaupt eine nennenswerte Leistung vorhanden ist, so beschränkt sich diese auf die Zusammenfassung sämtlicher Schul- den und die allfällige anteilige Weiterleitung von Amortisations- und Zins- zahlungen, sofern eine solche Weiterleitung überhaupt stattfindet. Den po- tentiellen Kunden wird somit eine Schuldensanierung vorgegaukelt, die tat- sächlich nicht eintritt. Es überrascht daher auch nicht, dass die Klägerinnen 1-3 keinen bisher erfolgreichen Sanierungsfall nennen können. Soweit sie solche Ausführungen andeuten (Replik Rz. 41; KB 32b), bleiben diese un- substantiiert. Dass es einen erfolgreichen Sanierungsfall gäbe, wurde von der Beklagten bestritten (Duplik Rz. 52); auch aus KB 32b ergibt sich nicht, dass die Sanierung erfolgreich war. Darüber hinaus, wird den Kunden vorgegaukelt, sie würden zur Schulden- sanierung einen Kredit erhalten bzw. ein solcher Refinanzierungskredit würde vermittelt. Das ergibt sich etwa aus KB 21, gemäss der die Kläge- rin 3 S.G. – auf dessen Anfrage über CHF 45'750.00 (also auf dessen An- frage nach Geld und nicht etwa nach einer Dienstleistungsvermittlung; vgl. Betreff der E-Mail) hin – folgende Offerte unterbreitet: "CHF 45'750.00 bei einer Laufzeit von 60 Monaten mit von Ihnen aus Eigenmitteln zu zahlen- den Raten in Höhe von CHF 896.65. Die gesamte Schuldsumme inkl. der Gebühren beträgt damit CHF 53'796.62." Eine solche Offerte kann und muss – nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt – nur so verstanden wer- den, dass die Verfasserin der E-Mail deren Empfänger eine Offerte zum Abschluss eines Darlehensvertrags zukommen lässt bzw. den Abschluss eines solchen Darlehensvertrags vermittelt, denn schliesslich wird eine Fi- - 25 - nanzlösung – also ein Finanzprodukt – und nicht bloss eine Vertragspart- nerin vermittelt. Daran ändern die Websites der Klägerinnen 1 und 3 nichts, da die Websites nicht Teil der Offerte sind. Zudem behaupten die Klägerin- nen 1-3 nicht, wie diese Websites in jenem Zeitpunkt aussahen, als S.G. darauf zugriff bzw. der fragliche Onlinebericht und das fragliche Onlinevi- deo publiziert wurden. Die auf den Websites vorhandenen Hinweise, wo- nach keine Kredite gewährt würden, sind auch nicht unmittelbar unter der Eingabemaske für den Kunden einfach ersichtlich angebracht, sondern an einem anderen Ort, viel weiter unten, wo sie von einem durchschnittlich aufmerksamen potentiellen Kunden nicht wahrgenommen werden. Am Ge- sagten ändert auch das Kleingedruckte, das der besagten E-Mail (KB 21) angehängt ist, nichts. Die Hinweise auf die AGB sind in den E-Mails nur im Kleingedruckten nach der Abschiedsformel angebracht (KB 5). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass durch Fettdruck von Kleingedrucktem keine Hervorhebung im AGB-rechtlichen Sinne vorliegt (Antwort Rz. 10). Die AGB können den sich in Not befindenden potentiellen Kunden der Klä- gerinnen 1-3 unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten daher nicht entge- gengehalten werden. Zudem widerspricht dieses Kleingedruckte (Mäkler- auftrag) der weiter oben erwähnten Offerte zum Abschluss eines Darle- hensvertrags bzw. zu dessen Vermittlung, weshalb einerseits die Individu- alabrede den AGB vorgeht und sich die Klägerinnen 1-3 anderseits diese Unklarheit gemäss dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem entgegen- halten lassen müssen. Am Gesagten ändert auch KB 34 nichts, handelt es sich dort doch gemäss eigenen Angaben nur um eine Auftragsbestätigung, d.h. die Bestätigung eines bereits – spätestens mit KB 8 – abgeschlossenen Auftrags. Ebenso erfolge die Vermittlung gemäss der Zusage Nr. FA-00118138 (KB 34). Demnach liegt im Zeitpunkt der Vorlage der KB 34 an den Kunden bereits eine Zusage – nämlich jene von KB 8 – der Klägerin 3 vor. Wenn weiter unten dann noch steht "Der hier erteilte Auftrag", so ist das bloss einmal mehr verwirrend und widersprüchlich und geht aufgrund des Grundsatzes in dubio contra stipulatorem zulasten der Klägerin 3. Der Kunde hat dem- nach entgegen den Ausführungen der Klägerinnen 1-3 (Replik Rz. 27) keine Zeit mehr, ein "Angebot" zu studieren; der Vertragsabschluss liegt bei Zustellung der KB 34 bereits in der Vergangenheit, weshalb die in KB 34 enthaltenen Informationen nichts zur Klärung des wahren Angebots der Klägerinnen 1-3 beitragen. Das ergibt sich auch aus der folgenden Überlegung: Die KB 8 ging beim Kunden am 7. März 2018 ein. Am 8. März 2018 erhielt die Klägerin 3 die Zahlung des Kunden, weshalb diese bereits am 7. März 2018 angewiesen worden sein musste. Demgegenüber wurde die KB 34 dem Kunden erst am 8. März 2018 zugestellt (Replik Rz. 39). Zu diesem Zeitpunkt lag daher die Zusage schon vor und der Geldbetrag war bereits überwiesen. Demnach stand dem Kunden nach Zustellung der KB 34 keine Zeit mehr zum Studium der schriftlichen Unterlagen zu Verfü- gung. - 26 - Gesamthaft betrachtet werden die Kunden mit verwirrenden und sich wi- dersprechenden Informationen aufs Glatteis geführt, indem ihnen vorge- gaukelt wird, ihre Schulden würden durch Gewährung bzw. Vermittlung ei- nes Ablösungskredits saniert. Diejenigen Informationen, die die Kunden, welche im Glauben gelassen werden, einen Kredit zugesprochen oder ver- mittelt zu erhalten, in diesem Glauben bestärken (d.h. der Betrag, die Raten und die Laufzeit) werden stets fett hervorgehoben an prominenter Stelle platziert. Bei diesen Informationen handelt sich um die zentralen Parameter eines Darlehens. Die Kunden können diese Parameter auf der Website der Klägerin 1 sogar selber festlegen (KB 18). Jeder, der einen Betrag und die Laufzeit der Rückzahlung angeben kann, vermutet, einen Kredit zu erhal- ten oder einen solchen vermittelt zu bekommen. Demgegenüber finden sich jene Informationen, die eher für das von den Klägerinnen 1-3 vermeint- lich verfolgte Geschäftsmodell sprechen würden (Mäklervertrag), stets im Kleindruck, am Ende einer E-Mail oder unten auf einer Website bzw. nur in irgendwelchen FAQ. Erst nachdem bereits erhebliche Zahlungen vom Kun- den an die Klägerinnen 1-3 erfolgten und der Kunde schon regelrecht "com- mitted" ist, erfolgt die Auflösung durch die Klägerinnen 1-3, wonach sie kei- nen Ablösungskredit gewähren werden bzw. keinen solchen vermittelt hät- ten. Diese bloss tröpfchenweise und unklare Informationspolitik der Kläge- rinnen 1-3, das vermeintliche Anbieten von Krediten oder Kreditvermittlung, das stete Fordern von neuen Gebühren und angeblichen Sicherheitsleis- tungen, sowie die in den Augen einer verschuldeten Person nicht wirklich sinnvoll erscheinenden Dienstleistungen der Klägerinnen 1-3 können ins- gesamt betrachtet nur als täuschendes Verhalten verstanden werden. Wer seine Kunden in derartig täuschender Weise hinters Licht führt, darf sich nicht wundern, wenn er, wie im fraglichen Onlinebericht geschehen, als Betrüger bezeichnet wird. Diese Bezeichnung ist zwar eindeutig negativ konnotiert und erscheint als scharfe Kritik und als beissender Angriff. Indes ist sie nicht unnötig verletzend oder beleidigend. Sie stützt sich auf den dargestellten Sachverhalt und ist damit sowohl vertretbar als auch sachbe- zogen. Weiter ist sie vorliegend nicht im juristischen Sinn gemäss Art. 146 StGB zu verstehen, sondern rein umgangssprachlich. Dieses Werturteil ist dementsprechend gerechtfertigt, so dass keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. 5.2.3.3.3. "Kredithaie" Gemäss Duden wird unter "Kredithai" ein skrupelloser, überhöhte Zinsen fordernder Geldverleiher50 bzw. ein wucherischer, mit unsauberen Mitteln arbeitender Kreditgeber51 verstanden. 50 Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Band 1, 27. Aufl. 2017, S. 666. 51 Duden online, , zuletzt besucht am 29. Mai 2020. - 27 - Fraglich ist, ob es sich bei der Bezeichnung als "Kredithaie" um eine Tat- sachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Relevant hierfür ist, wie der Durchschnittsleser diesen Begriff versteht. Weil die Beklagte im fraglichen Onlinebericht ausführt, die Klägerinnen 1-3 würden keine Kredite erteilen, sondern sie täten nur so als ob, macht deren Bezeichnung als Kredithaie im engen Sinne des Wortverständnisses gemäss Duden im Kontext des fraglichen Onlineberichts nicht viel Sinn. Der Durchschnittsleser wird auch trotz dieser Bezeichnung nicht zum Schluss gelangen, dass die Klägerin- nen 1-3 effektiv Kredite erteilen und gestützt darauf überhöhte Zinsen for- dern würden. Vielmehr wird im fraglichen Onlinebericht gerade dargelegt, dass keine Kredite gewährt werden. Demnach wird der Begriff des Kredit- hais seinem ursprünglichen Sinn entfremdet, bloss als abschätzige Betite- lung der Klägerinnen 1-3 – und sämtlichen anderen Unternehmen, die das- selbe Geschäft betreiben – verwendet und vom Durchschnittsleser auch nicht als Tatsache, sondern als Werturteil verstanden. Handelt es sich somit um ein Werturteil, ist zu prüfen, ob dieses unnötig verletzend oder beleidigend verwendet wird. Es wurde schon aufgezeigt (vgl. oben E. 5.2.3.3.2), dass die Klägerinnen 1-3 nicht darlegen können, worin der Mehrwert ihrer Leistungen für einen sich in einer finanziellen Not- situation befindlichen Schuldner zu erblicken ist. Vielmehr knöpfen sie die- sem erhebliche Gebühren ab, die in einem völligen Missverhältnis zur er- brachten Leistung stehen: Unklar bleibt bspw. wieso die Kunden den Klä- gerinnen 1 oder 3 für deren Vermittlung an die Klägerin 2 überhaupt etwas bezahlen sollen. Die vermittelte Klägerin 2 tritt ja gar nicht als eigentliche Schuldensaniererin auf, sondern verlangt ihrerseits nicht nur Gebühren, sondern auch einen Drittel derjenigen Schuldsummen, die sie, wenn sie doch einmal erfolgreich für ihre Kunden tätig gewesen sein sollte, durch einen Schuldenschnitt erreicht. Wieso für eine solche Vermittlung 4.8 % der Schuldsumme (sic!) als Vermittlungsgebühr bezahlt werden sollte, ist un- verständlich. Zudem bestreiten die Klägerinnen 1-3 nicht (Replik Rz. 48 f.), dass dem Kunden auf dessen Schuldsumme weitere Aufschläge von 16 % (Replik Rz. 36) bzw. 20 % (Antwort Rz. 13.3) verrechnet werden, ohne dass dem ein erkennbarer Nutzen gegenüberstünde. In diesen Aufschlä- gen ist die Vermittlungsgebühr von 4.8 % an die Klägerinnen 1 und 3 nicht einmal enthalten (Duplik Rz. 61), weshalb das Geschäftsmodell der Kläge- rinnen 1-3 dazu führt, dass den Schuldnern zu deren ursprünglichen Schul- den mindestens ein weiteres Fünftel der bisherigen Schuldsumme an neuen Schulden entsteht. Es erscheint mehr als wahrscheinlich, dass hier eine Übervorteilungssituation vorliegt und die Klägerinnen 1-3 für ihre Tä- tigkeiten völlig überrissene Gebühren verlangen. Vor diesem Hintergrund ist die Bezeichnung der Klägerinnen 1-3 als Kre- dithaie durch die Beklagte weder unnötig verletzend noch beleidigend, son- dern vielmehr verständlich und vor dem dargelegten Sachverhalt auch ver- - 28 - tretbar und sachbezogen. Das Geschäftsmodell der Klägerinnen 1-3 ba- siert auf überhöhten Gebühren für eine Leistung, deren Wert für den Schuldner mehr als fraglich ist. 5.3. Zwischenfazit Es besteht keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung der Klägerin- nen 1-3. 6. Unlauterer Wettbewerb 6.1. Grundlagen 6.1.1. Anwendbarkeit des UWG Die sachliche Anwendbarkeit des UWG setzt voraus, dass eine Wettbe- werbshandlung vorliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein auf den Wettbewerb gerichtetes, marktrelevantes Verhalten notwen- dig.52 Dazu ist eine Tätigkeit ausserhalb der rein privaten Sphäre voraus- gesetzt, die als wirtschaftsrelevant bezeichnet werden kann.53 Vorliegend bieten die Klägerinnen 1-3 verschuldeten Privatpersonen Dienstleistungen an. Darauf bezieht sich der fragliche Onlinebericht der Be- klagten. Ihre Handlung ist daher auf den Wettbewerb der Klägerinnen 1-3 gerichtet und somit marktrelevant. Das UWG ist sachlich anwendbar. 6.1.2. Aktivlegitimation Nach Art. 9 Abs. 1 UWG ist klageberechtigt, wer durch unlauteren Wettbe- werb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in sei- nem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen be- droht oder verletzt wird. Aktivlegitimiert sind Rechtssubjekte, die selbst am wirtschaftlichen Wettbe- werb beteiligt sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen.54 Zentral ist somit die eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb, zu dessen Schutz das Klagerecht in Anspruch genommen wird.55 Erforderlich ist ein unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern.56 Aktivlegitimiert 52 BGE 124 III 297 E. 5d m.w.N. Vgl. BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 26 ff. 53 Vgl. DAVID/JACOBS, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2012, N. 24. 54 BGE 126 III 239 E. 1a, 123 III 395 E. 2a; HGer ZH HG110011 vom 22. April 2013 E. 6.1; DOMEJ, in: Heizmann/Loacker (Fn. 32), Art. 9 N. 5; BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH, 2013, Art. 9 N. 4 f; BORER, § 13 Zivil- und strafrechtliches Vorgehen, in Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), Handbücher für die An- waltspraxis: Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, Bd. IX, 2005, N. 13.05; PEDRAZ- ZINI/PEDRAZZINI, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl. 2002, N. 16.08. 55 SHK UWG-SPITZ, 2. Aufl. 2016, Art. 9 N. 9 und 13; BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH (Fn. 54), Art. 9 N. 4 f.; RAUBER, Lauterkeitsrecht, SIWR V/1, 2. Aufl. 1998, S. 256; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in: Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, 2001, Art. 9 N. 305. 56 BGE 126 III 239 E. 1a, 112 II 369 E. 5a, 90 IV 39 E. 1; BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH (Fn. 54), Art. 9 N. 4; CHK UWG-FERRARI HOFER/VASELLA, 3. Aufl. 2016, Art. 9-15 N. 9; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI (Fn. 54), N. 16.08. - 29 - ist somit nur das betroffene Rechtssubjekt selbst, nicht aber Arbeitnehmer, Organe in eigenem Namen57 sowie lediglich mittelbar am Wettbewerb teil- nehmende Personen wie Aktionäre, Gesellschafter, Beauftragte, Agenten, Holdinggesellschaften,58 Investoren, Darlehensgeber etc. soweit nur eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen vorliegt.59 Eine direkte Konkurrenzsituation zwischen der klagenden und beklagten Partei ist je- doch nicht vorausgesetzt; es genügt jede Verschlechterung der eigenen Stellung im Wettbewerb.60 Vorliegend bieten die Klägerinnen 1-3 verschuldeten Privatpersonen Dienstleistungen an. Damit sind sie selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt und damit aktivlegitimiert. 6.1.3. Passivlegitimation Neben Wettbewerbsteilnehmenden können auch Dritte unlauteren Wettbe- werb durch Äusserungen begehen, da ein Wettbewerbsverhältnis zwi- schen dem Urheber einer Äusserung und dem Betroffenen nicht vorausge- setzt wird. Auch Medienschaffende und Medienunternehmen können somit durch ihre Berichterstattung unlauter handeln und zwar auch dann, wenn sie bloss gutgläubig Angaben Dritter wiedergeben.61 Da der umstrittene Onlinebericht und das Onlinevideo von der Beklagten stammen, ist diese als vermeintliche Störerin passivlegitimiert. 6.1.4. Zweck des UWG und Prüfungsmethodik Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Inte- resse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). In erster Linie wird eine bestimmte Qualität des Wettbewerbs im Sinne der Fairness auf dem Markt geschützt.62 In der Generalklausel von Art. 2 UWG definiert der Gesetzgeber die Unlau- terkeit, während die zahlreichen Spezialnormen in Art. 3-8 UWG konkrete Verhaltensregeln aufstellen.63 Diese Aufzählung ist zwar nicht abschlies- 57 BezGer ZH, 9. Oktober 1992 E. 2c (ZR 94/1995 Nr. 23 S. 77); BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH (Fn. 54), Art. 9 N. 4; BAUDENBACHER/GLÖCKNER (Fn. 55), Art. 9 N. 305; BORER (Fn. 54), N. 13.105; PEDRAZ- ZINI/PEDRAZZINI (Fn. 54), N. 16.08 f. 58 HGer ZH HG110011 vom 22. April 2013 E. 6.1 m.w.N. 59 BGE 112 II 369 E. 5a, 90 IV 39 E. 2; SHK UWG-SPITZ (Fn. 55), Art. 9 N. 21; BAUDENBACHER/GLÖCK- NER (Fn. 55), Art. 9 N. 305; CHK UWG-FERRARI HOFER/VASELLA (Fn. 56), Art. 9-15 N. 9; BORER (Fn. 54), N. 13.105. 60 BGE 121 III 168 E. 3b/aa; BGer 4A_467/2007 und 4A_469/2007 vom 8. Februar 2008 E. 4.1; SHK UWG-SPITZ (Fn. 55), Art. 9 N. 13; BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH (Fn. 54), Art. 9 N. 6; CHK UWG-FER- RARI HOFER/VASELLA (Fn. 56), Art. 9-15 N. 9. 61 BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 84 f. 62 MARBACH/DUCREY/W ILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, N. 1112. 63 BGer 4A_467/2007 und 4A_469/2007 vom 8. Februar 2008 E. 4; MARBACH/DUCREY/W ILD (Fn. 62), N. 1114. - 30 - send, so dass als unlauter i.S.v. Art. 2 UWG (Generalklausel) auch ein Ver- halten in Betracht fallen kann, das keinen der Tatbestände nach Art. 3-8 UWG erfüllt.64 Erfüllt die Handlung jedoch einen der Spezialtatbestände, bedarf es keines Rückgriffs auf die Generalklausel.65 Die Anwendbarkeit der Sondernormen ist daher zuerst zu prüfen. 6.2. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG 6.2.1. Parteibehauptungen 6.2.1.1. Klägerinnen 1-3 Die Klägerinnen 1-3 bringen vor, die Beklagte habe mit dem fraglichen On- linebericht unlauter gehandelt, da sie die Klägerinnen 1-3 durch unrichtige Äusserungen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG herabgesetzt habe (Klage Rz. III. 43). Die Beklagte habe darin beim unbefangenen Durchschnittsle- ser den Eindruck geweckt, die Klägerinnen 1-3 würden ihren Kunden vor- gängig einen Kredit oder dessen Vermittlung versprechen, um diese an- schliessend durch Zahlungen von Vermittlungsgebühren abzuzocken (Klage Rz. III.45). 6.2.1.2. Beklagte Die Beklagte hält ihr Verhalten für nicht unlauter. Im fraglichen Onlinebe- richt werde das unseriöse Geschäftsgebaren der Klägerinnen 1-3 zutref- fend geschildert. Die potentiellen Kunden würden durch den fraglichen On- linebericht auf das Täuschungsrisiko aufmerksam gemacht, weshalb dieser dem lauteren Wettbewerb geradezu diene (Antwort Rz. 45 ff.). 6.2.2. Rechtliches Der zivilrechtliche Schutz der Ehre wird durch Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG er- weitert.66 Unlauter handelt, wer andere bzw. ihre Leistungen durch unrich- tige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Der Tatbestand besteht aus zwei Hauptmerkmalen: der Herabsetzung und deren Qualifikation (unrichtige, irreführende oder unnö- tig verletzende Äusserung).67 Eine Herabsetzung als solche ist daher nicht unlauter; unlauterer Wettbewerb bedingt eine unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung.68 Ob eine qualifizierte Herabsetzung vor- liegt, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und hängt vom Verständ- nis des Durchschnittsadressaten ab. Es kommt auf deren Gesamteindruck unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände an.69 Als Durchschnittsadres- sat von auf den Wettbewerb gerichteten Äusserungen in Medien gilt die 64 BGE 131 III 384 E. 3, 116 II 365 E. 3b. Botschaft vom 18. Mai 1983 zu einem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), BBl 1983 II 1009, 1959 (zit. Botschaft UWG). 65 BGE 131 III 384 E. 3 m.w.N. 66 BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28 N. 29. 67 BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 31. 68 BGer 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3; BSK UWG-BERGER, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 30 und 43. 69 BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 38 m.w.N.; BSK UWG-BERGER (Fn. 74), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 32. - 31 - Schnittmenge der potentiellen und tatsächlichen Abnehmer oder die Ge- schäftspartner des betroffenen Wettbewerbsteilnehmers und dem Adres- satenkreis der Medienpublikation.70 Eine Herabsetzung liegt vor, wenn die andere Person, deren Waren etc. angeschwärzt, also verächtlich gemacht werden.71 Nicht jede negative Äusserung stellt eine Herabsetzung dar. Sie muss eine gewisse Schwere aufweisen,72 d.h. ein eigentliches Schlechtmachen, Heruntermachen, Ver- ächtlichmachen oder Anschwärzen enthalten.73 Negative und kritische Be- richterstattung über Marktteilnehmer ist in diesem Rahmen daher erlaubt.74 Eine Herabsetzung kann jedoch beim Vorwurf unrechtmässigen Verhaltens (Vertragsbruch, Unterstellung unlauterer Geschäftsmethoden, kriminelles Verhalten) angenommen werden.75 Unproblematisch ist daher die Verwen- dung des Worts "fragwürdig", herabsetzend ist demgegenüber die Bezeich- nung einer Leistung als wertlos, als seinen Preis nicht wert, als unbrauch- bar oder als fehler- oder schadhaft.76 Unrichtig sind objektiv unwahre, d.h. mit der Wirklichkeit nicht übereinstim- mende Angaben. Unwahr können nur Tatsachenbehauptungen sein.77 Un- richtige Tatsachenbehauptungen sind dann unlauter, wenn ihr Gesamtein- druck als entgegen der Realität grundsätzlich richtig und als herabsetzend verstanden werden.78 Journalistische Ungenauigkeiten und Vereinfachun- gen können dann wettbewerbswidrig sein, wenn sie die Leserschaft in Be- zug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellun- gen verleiten.79 Irreführend sind Angaben, die erst über den Umweg eines Denkvorgangs beim Adressaten in Widerspruch zur Wirklichkeit geraten. Der Begriff um- fasst auch die objektiv unrichtige und dadurch irreführende Angabe. Irre- führung liegt somit beispielhaft vor, wenn Angaben beim Adressaten einen falschen Eindruck über den Anbieter bzw. dessen Produkte etc. erwecken. 70 BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 39 m.w.N. 71 BGE 122 IV 33 E. 2c. 72 BGE 122 IV 33 E. 2c. 73 BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 32 m.w.N. 74 BSK UWG-BERGER (Fn. 74), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 27. 75 HGer ZH HE150071 vom 22. September 2015 E. 5.3.3.1; BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 54 m.w.N. 76 BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 33 m.w.N. 77 BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 44 ff. m.w.N.; BAUDENBACHER/GLÖCKNER (Fn. 55), Art. 3 Abs. 1 lit. b N. 46. 78 BSK UWG-BERGER (Fn. 74), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 32. 79 BGE 123 III 354 E. 2a; BGer 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3; BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 32 i.f. m.w.N. - 32 - Irreführend ist auch die Stiftung von Verwirrung, wonach aus einem an sich klaren Sachverhalt ein unklarer gemacht wird.80 Unnötig verletzend sind Aussagen, die angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus- schiessen, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar sind.81 6.2.3. Würdigung 6.2.3.1. Durchschnittsadressat Zunächst ist der Durchschnittsadressat der Leistungen der Klägerinnen 1- 3 zu bestimmen, die vom fraglichen Onlinebericht und Onlinevideo beein- flusst worden sein könnten. Massgebend ist die Schnittmenge der potenti- ellen und tatsächlichen Abnehmer und des Adressatenkreises der Medien- publikation.82 Der Durchschnittsleser des Blicks wurde bereits oben in E. 5.1.3.2 be- stimmt: Es handelt es sich um eine wohl durchschnittlich gebildete Person ohne besondere juristische Kenntnisse und Verständnisse. Als potentieller oder tatsächlicher Kunde der Klägerinnen 1-3 kommen bloss verschuldete Privatpersonen in Betracht. Die Klägerinnen 1-3 legen jedenfalls nicht dar, wer sonst noch ihrem potentiellen Kundenstamm angehört. Gemäss den statistischen Erhebungen des Bundesamts für Statistik (BFS) zur Verschul- dung in der Schweiz (inkl. Exceltabellen)83, welche zu den offenkundigen Tatsachen gemäss Art. 151 ZPO gehören,84 sind Frauen und Männer in etwa gleich häufig verschuldet, Ausländer jedoch eindeutig häufiger als Schweizer. Umso höher die schulische Bildung, desto tiefer in der Regel das Risiko einer Verschuldung. Arbeitslose sind überproportional betroffen genauso wie Haushalte mit Familien, Mieter mehr als Eigenheimbesitzer, Personen aus der französischsprachigen und italienischsprachigen Schweiz (insbesondere das Tessin und die Genferseeregion) mehr als Per- sonen aus der deutsch- oder rätoromanischsprachigen Schweiz. Am häu- figsten betroffen sind Personen zwischen 18 und 49 Jahre. Häufigste Gründe einer Schuldensituation sind dabei die Aufnahme von Krediten für den Konsum (bspw. Autokauf, Einrichtungsgegenstände, persönliche Aus- rüstung sowie Ferien oder Freizeitaktivitäten) und die Aufnahme von Kre- diten zur Abzahlung anderer Schulden. Aus diesen statistischen Erhebun- gen geht hervor, dass vor allem Personen mit niedrigerem Ausbildungsgrad 80 BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 44 ff. und N. 56 ff. m.w.N.; BAUDENBACHER/GLÖCKNER (Fn. 55), Art. 3 Abs. 1 lit. b N. 46. 81 BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 69. 82 BLATTMANN (Fn. 32), Art. 3 Abs. 1 lit. a N. 39 m.w.N. 83 Abrufbar unter (zuletzt besucht am 29. Mai 2020). 84 VETTER/PEYER, in: Gschwend/Hettich/Müller-Chen/Schindler/Wildhaber (Hrsg.), Recht im digitalen Zeitalter, Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015 in St. Gallen, Bekannte Tatsachen – unter be- sonderer Berücksichtigung des Internets, S. 764. - 33 - oder Migrationshintergrund zu den potentiellen Kunden der Klägerinnen 1- 3 gehören dürften. Nicht selten dürfte es sich – wie auch bei S.G. – um arbeitslose Personen handeln, die in ihren eher noch jungen Jahren ste- cken und daher auch noch weniger Lebenserfahrung mit sich bringen. Gegenüber dem Durchschnittsleser des Blicks wird der Durchschnittsad- ressat der Klägerinnen 1-3 somit klar eingeschränkt. Es geht nicht mehr nur um wenig aufmerksame Leser, sondern vor allem noch um Leser, die von juristischen Belangen kaum eine Ahnung haben und diese auch nicht ver- stehen dürften. Auf die genaue Wortwahl kommt es nicht an, da die Durch- schnittsadressaten begriffliche Abgrenzungen, unter anderem wegen der fehlenden Lebenserfahrung in der Schweiz und des tieferen Ausbildungs- grads, kaum genau einordnen können werden. Als Arbeitslose befinden sie sich häufig in einer eigentlichen Notsituation, in der das Geld kaum ausrei- chen dürfte, um die Schulden bedienen zu können. Der Konsum als Haupt- grund für die Eingehung von Schulden deutet zudem darauf hin, dass diese Personen wenig Wert auf ausgeglichene Haushaltbudgets legen bzw. sich überhaupt wenig Gedanken darüber und über Geld machen. Folglich kommt es einzig darauf an, wie solche Durchschnittsadressaten der Klägerinnen 1-3 den fraglichen Onlinebericht und das Onlinevideo ver- stehen, wobei die engere Umschreibung des Durchschnittsadressaten ge- genüber dem durchschnittlichen Blickleser (vgl. oben E. 6.2.3.1) nicht grundlegend zu einem anderen Verständnis des fraglichen Onlineberichts oder Onlinevideos führt. Durch die tiefere Schuldbildung und den höheren Anteil ausländischer, mit der deutschen Sprache nicht gleichgut vertrauten Personen ist jedoch das Verständnis von ökonomischen und juristischen Begriffen noch weiter herabgesetzt. 6.2.3.2. Unrichtigkeit, Irreführung, unnötige Verletzung Ob der fragliche Onlinebericht und das Onlinevideo eine Herabsetzung dar- stellen oder ob es sich gerade noch um eine zulässige negative und kriti- sche Berichterstattung handelt, kann offengelassen werden. Jedenfalls wäre eine solche Herabsetzung nicht qualifiziert i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Eine Irreführung ist auszuschliessen, weil im fraglichen Onlinebe- richt gerade offengelegt wird, dass das Geschäftsmodell der Klägerinnen 1-3 nicht darin bestünde, Kredite zu gewähren. Einen falschen Eindruck über das Geschäftsmodell der Klägerinnen 1-3 kann man aus dem fragli- chen Onlinebericht daher nicht gewinnen. Weiter stellt sich die Frage, ob unrichtige Aussagen getroffen werden. Die Klägerinnen 1-3 stören sich vor allem am Vorwurf, die Klägerinnen 1-3 wür- den Kredite versprechen, diese dann aber nicht ausbezahlen. Ob diese Aussage zutrifft, misst sich am tatsächlichen Geschäftsgebaren der Kläge- rinnen 1-3 (vgl. dazu oben E. 5.2.3.3). Dieses stellt die Beklagte im We- - 34 - sentlichen korrekt dar. Die Informationspolitik der Klägerinnen 1-3 kann zu- sammenfassend als äusserst unklar, verwirrend und widersprüchlich be- zeichnet werden. Die daraus fliessenden Folgen haben sie sich selbst zu- zuschreiben. Der Durchschnittsabnehmer der Klägerinnen 1-3, der zudem den Blick liest, erhält durchaus den Eindruck, einen Kredit zu erhalten oder vermittelt zu bekommen (vgl. oben E. 5.2.3.3.2). Dass dem schlussendlich nicht so ist, wird von der Beklagten korrekt wiedergegeben. Die zentralen Aussagen der Beklagten sind daher nicht unrichtig. Soweit einzelne Aus- sagen im Detail nicht mit den Informationen übereinstimmen, die die Klä- gerinnen 1-3 ihren Kunden erteilen (vgl. bspw. Replik Rz. 67: "ganz ver- bindlich"), so handelt es sich dabei um rechtlich nicht erhebliche journalis- tische Ungenauigkeiten, die nicht zu einem falschen Bild des Ganzen füh- ren. Schliesslich ist zu prüfen, ob eine unnötige Verletzung vorliegt. In Bezug auf die Betitelung als Betrüger und Kredithaie kann auf obige E. 5.2.3.3 verwiesen werden. Soweit die Klägerinnen 1-3 zusätzlich geltend machen, sie würden als Abzocker umschrieben, so handelt es sich hierbei nicht um einen inhaltlich anderslautenden Vorwurf und kann auf das Gesagte zu- rückgegriffen werden. Im Ergebnis werden die Wörter "Betrüger", "Kredit- haie" und "abzuzocken" von der Beklagten dazu verwendet, das von ihr im fraglichen Onlinebericht und Onlinevideo geschilderte Geschäftsgebaren der Klägerinnen 1-3 negativ zu bewerten. Dabei schiesst die Beklagte zwar scharf, aber nicht über das Ziel oder die Grenzen des Zulässigen hinaus. Ihre Äusserungen sind weder sachfremd noch unsachlich. Sie stellen kei- nen unlauteren Wettbewerb dar. 6.3. Art. 2 UWG Inwieweit über das bisher Gesagte hinaus ein unlauteres Handeln gemäss Art. 2 UWG vorliegen soll, bringen die Klägerinnen 1-3 nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. 6.4. Zwischenfazit Es liegt kein unlauterer Wettbewerb vor. 7. Fazit Die Klägerinnen 1-3 werden durch den fraglichen Onlinebericht und das fragliche Onlinevideo weder widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt noch betreibt die Beklagte damit unlauteren Wettbewerb. Die Klage ist da- her vollumfänglich abzuweisen. 8. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt. Da die Klägerinnen 1-3 vollumfänglich unterliegen, - 35 - sind ihnen die gesamten Prozesskosten solidarisch aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Gemäss Bundesgericht gelten Klagen aus Persönlichkeitsrecht als nicht vermögensrechtlicher Natur, sofern nicht nur Vermögensleistungen (Scha- denersatz, Genugtuung) verlangt werden.85 Bei gewinnorientierten juristi- schen Personen, wie es die Klägerinnen 1-3 sind, kann jedoch davon aus- gegangen werden, die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten diene überwiegend einem wirtschaftlichen Zweck.86 Es liegt somit eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit vor. Der Streitwert wird von den Parteien auf Fr. 30'001.00 geschätzt (Klage Rz. I.4; Antwort Rz. 3). 8.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich bei rein ver- mögensrechtlichen Streitsachen nach dem Streitwert. Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 30'001.00 ge- mäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD gerundet Fr. 3'090.05. Diese werden den Klä- gerinnen 1-3 in solidarischer Haftung auferlegt und mit deren Gerichtskos- tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 8.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. In rein vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 30'001.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT Fr. 6'190.10. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korres- pondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Der Abzug für die entfallene Verhandlung gleicht den Zuschlag für den dop- pelten Schriftenwechsel praxisgemäss aus. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Partei- entschädigung von gerundet Fr. 6'375.80. Dem Antrag der Beklagten auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist zu entsprechen, da diese selber nicht mehrwertsteuerpflichtig und folg- lich nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.87 87 (zuletzt besucht am 29. Mai 2020); vgl. Merkblatt zur Frage der Be- rücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 29. Mai 2020). - 36 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage vom 11. November 2019 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'090.05 werden den Klägerinnen 1-3 in solida- rischer Haftung auferlegt und mit dem von diesen geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 3'090.05 verrechnet. 3. Die Klägerinnen 1-3 haben der Beklagten in solidarischer Haftung eine Par- teientschädigung von Fr. 6'375.80 zzgl. 7.7 % MwSt. zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerinnen (Vertreter; vierfach)  die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 37 - Aarau, 29. Mai 2020 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly