2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'459.10 werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von noch Fr. 3'259.10 verrechnet. Die noch ausstehenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.00 hat die Beklagte der Obergerichtskasse direkt zu ersetzen. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 1'029.55 direkt zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte (Vertreter; zweifach und Rechnung) 1.