111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da der Klägerin bereits mit Abschreibungsverfügung vom 18. Februar 2020 Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden, hat die Beklagte der Obergerichtskasse die noch ausstehenden Fr. 1'200.00 direkt zu bezahlen. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 1'029.55 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 10.3. Parteientschädigung Ausgangsgemäss sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. - 26 - Das Handelsgericht erkennt: