10.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie den Kosten für die Übersetzung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 17. Februar 2020. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Streitwert. Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 49'485.40 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD Fr. 4'259.10. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 200.00. Die Gerichtskosten von Fr. 4'459.10 werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von noch Fr. 3'259.10 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).