10. Kosten 10.1. Verlegung und Streitwert Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage zu rund 45 % (Fr. 22'427.06 / Fr. 49'485.40). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Prozesskosten unter den Parteien zu halbieren.