9.3. Würdigung Das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klägerin kann – nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) nur so verstanden werden, dass sie die Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten im Sinne einer Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG und nicht eine Rechtsöffnung verlangt. Dafür ist das Handelsgericht sachlich zuständig. Dementsprechend ist der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 123 des Regionalen Betreibungsamts Z. im Umfang der teilweisen Gutheissung der Klage, d.h. im Umfang von Fr. 22'427.06 zzgl. 5 % Verzugszins p.a. seit dem 12. April 2019, zu beseitigen.