8. Fazit Zusammenfassend ist der Klägerin ein Werklohnanspruch in der Höhe von Fr. 22'427.06 zzgl. 5 % Verzugszins p.a. seit dem 12. April 2019 zuzusprechen. Dem kann die Beklagte mangels eines schlüssigen Tatsachenvortrags keine Verrechnungsforderung entgegenhalten. Die Klage ist daher teilweise im Umfang von Fr. 22'427.06 zzgl. 5 % Verzugszins p.a. seit dem 12. April 2019 gutzuheissen. 9. Rechtsöffnung 9.1. Parteiantrag Die Klägerin beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 2, der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 123 sei vom Handelsgericht zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu erteilen.