Weg räumen, weil die Behauptungen lebensfremd erscheinen. Zudem behauptet die Beklagte selbst, die Mängel am Weissputz seien nur "nahezu in allen Wohnungen der MFH 28/30/32/34 und 36" dieselben gewesen (Duplik Rz. 12). Damit gesteht sie selbst zu, dass nicht alle Wohnungen gleichermassen mangelhaft waren und denselben Aufwand für die Ersatzvornahme verlangten. Weil die Beklagte diese Unterschiede in ihren behaupteten Arbeitsstunden aber nicht weiter offenlegt, ist ihr Tatsachenvortrag auch deshalb nicht schlüssig.