Ebenso erscheint es als sehr unglaubwürdig, dass der Beklagten für jede Wohnung und jedes Treppenhaus exakt der gleiche Arbeitsaufwand angefallen sein soll. Dies würde voraussetzen, dass in jeder Wohnung die exakt gleichen Mängel in Art, Anzahl und Ausprägung vorgekommen sein müssten, was als unglaubwürdig erscheint. Selbst die beantragten Partei- und Zeugenbefragungen könnten diese Zweifel des Gerichts nicht aus dem 66 BGE 141 III 257 E. 3.3. 67 SCHNEUWLY (Fn. 1), S. 445. - 24 -