Zwar berechtigt der Anspruch auf Ersatzvornahme die Beklagte auch dazu, eigene Arbeitsleistungen dem Unternehmer zu verrechnen. Diese sind vom Unternehmer allerdings nur zum Reinlohn zu ersetzen. Er schuldet keinen Ersatz von Gemeinkosten- und Gewinnzuschlägen. Diesen Grundsatz übersieht die Beklagte, wenn sie einen für Gipserarbeiten gängigen Stundenansatz von Fr. 68.00 geltend macht.