In Bezug auf den für die Ersatzvornahme angefallenen Aufwand und den entsprechenden Ersatzanspruch behauptet die Beklagte, die Ersatzvornahme selbst vorgenommen zu haben (Antwort Rz. 12). Dabei sei ihr ein Aufwand von zehn Stunden für jede Wohnung und von zwölf Stunden für jedes Treppenhaus angefallen (Antwort Rz. 13). Dazu würden weitere 20 Arbeitsstunden kommen (Duplik Rz. 36). Diese Arbeitsstunden seien zu einem gängigen Stundenansatz von Fr. 68.00 verrechnet worden, weshalb die Forderung Fr. 48'775.20 betrage (Antwort Rz.