7.3. Würdigung Die Beklagte behauptet, gegenüber der Klägerin einen Entschädigungsanspruch für die Ersatzvornahme zur Mängelbeseitigung in der Höhe von Fr. 48'775.20 bzw. Fr. 48'775.00 zu haben und erklärt, diesen mit der Werklohnforderung der Klägerin verrechnen zu wollen (Antwort Rz. 13 und 20). Die Beweislast für die dem zur Verrechnung gestellten Entschädigungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen obliegt der Beklagten.