Zwar ist es dem Bauherren verwehrt, sich auf Kosten des Unternehmers zu bereichern.62 Jedoch ist innerhalb der durch Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) vorgegebenen Schranken eine gewisse Grosszügigkeit walten zu lassen, zumal der Unternehmer die Ersatzvornahme dem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat.63 Der Ersatzanspruch des Bestellers umfasst auch Arbeitsleistungen, die er selber erbringt, allerdings nur zum Reinlohn und ohne Unternehmerzuschläge für Gemeinkosten und Gewinnanteil.64