Der Aufwendungsersatz umfasst neben den Arbeits- und den Materialkosten auch die notwendigen Begleitkosten wie bspw. Vorberei- tungs- und Transportkosten.61 Zwar ist es dem Bauherren verwehrt, sich auf Kosten des Unternehmers zu bereichern.62 Jedoch ist innerhalb der durch Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) vorgegebenen Schranken eine gewisse Grosszügigkeit walten zu lassen, zumal der Unternehmer die Ersatzvornahme dem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat.63