Macht der Besteller zulässigerweise von seinem Recht auf Ersatzvornahme Gebrauch, so erhält er gegenüber dem Unternehmer einen Anspruch auf Kostenersatz.57 Da es sich beim Anspruch auf Ersatzvornahme um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs auf Leistung beziehungsweise Nachbesserung durch den Unternehmer handelt,58 ist der daraus fliessende Anspruch des Bestellers auf Kostenersatz ein Aufwen- dungs- und kein Schadenersatz.59