Allerdings verlangt auch die analoge Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR ausdrücklich, dass der Besteller dem Unternehmer eine angemessenen Frist zur Nachbesserung ansetzt verbunden mit der Androhung, sonst zur Ersatzvornahme zu schreiten.53 Erachtet der Unternehmer die angesetzte Frist als zu kurz, so muss er dies umgehend beanstanden und hat 45 BGE 118 II 142 E. 3a; BGer 4A_252/2010 vom 25. November 2010 E. 6.2, 4A_51/2007 vom