Dazu sind die Kosten und der Nutzen der Nachbesserung gegeneinander abzuwägen, wobei nicht auf den ursprünglichen Werklohn abzustellen ist.48 Nur wenn die Kosten in einem Missverhältnis zum Nutzen stehen, den die Mangelbeseitigung für den Besteller hat, sind sie übermässig i.S.v. Art. 368 Abs. 2 OR.49