7.2.2. Ersatzvornahme insbesondere Dem Besteller steht ein Nachbesserungsrecht zu, wenn das abgelieferte Werk rechtzeitig geprüft und vorhandene Mängel substantiiert und rechtzeitig gerügt wurden.46 Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass die Beseitigung des Mangels objektiv möglich und nicht mit übermässigen Kosten für den Unternehmer verbunden ist.47 Dazu sind die Kosten und der Nutzen der Nachbesserung gegeneinander abzuwägen, wobei nicht auf den ursprünglichen Werklohn abzustellen ist.48