In jedem Fall setzt die Haftung für Mängel voraus, dass das Werk nach seiner Ablieferung vom Besteller geprüft wurde und der Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis gesetzt wurde (Art. 367 Abs. 1 OR). Eine Haftung ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn das Werk ausdrücklich - 21 - oder stillschweigend genehmigt wird (Art. 370 Abs. 1 OR). Eine solche wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Mängelanzeige unterlässt (Art. 370 Abs. 2 OR).