368 Abs. 1 OR). Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen (Art. 368 Abs. 2 OR). Sind die Voraussetzungen der Gewährleistung erfüllt, hat der Besteller somit ein Wahlrecht: Er kann Wandelung, Minderung oder Nachbesserung zuzüglich Schadenersatz verlangen.