Auch habe die Klägerin nie Gelegenheit erhalten, die angeblichen Mängel selbst zu beseitigen; eine Ersatzvornahme hätte unter Fristansetzung angedroht werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Es werde daher bestritten, dass der Beklagten aus der Behebung angeblicher Mängel eine Gegenforderung zustehe (Klage Rz. 11, Replik Rz. 14 ff., Schlussvortrag der Klägerin vom 8. Februar 2021 Rz. 3 und 7).