7.1.2. Klägerin Die Klägerin führt aus, die Beklagte habe die Arbeitsleistungen der Klägerin nie bemängelt (Klage Rz. 6 ff. und 10, Replik Rz. 14 ff.). Erst im Mai 2019, also Monate nach Zustellung der letzten Rechnung durch die Klägerin und der Beendigung der Arbeiten, habe die Beklagte behauptet, die Arbeiten der Klägerin seien mangelhaft ausgeführt worden und die Klägerin würde Ersatz für den Mehraufwand schulden. Diese Rüge sei damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 367 OR verspätet erfolgt. Es werde bestritten, dass Mängel vorhanden seien. Auch habe die Klägerin nie Gelegenheit erhalten, die angeblichen Mängel selbst zu beseitigen;