Der zeitliche Aufwand der Beklagten zur Behebung der Mängel habe insgesamt 642 Stunden betragen und sei zu einem gängigen Stundenansatz von Fr. 68.00 verrechnet worden, woraus sich eine Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin von Fr. 48'775.20 ergebe (Antwort Rz. 13; AB 10). Diese Forderung werde mit der eingeklagten verrechnet, weshalb die klägerische Forderung untergegangen und die Klage folglich abzuweisen sei (Antwort Rz. 20; Schlussvortrag der Beklagten vom 4. Februar 2021).