Entgegen der Behauptung der Klägerin habe der Geschäftsführer der Beklagten (S. B.) die Klägerin nach jeder Teilabnahme unverzüglich aufgefordert, die festgestellten Mängel nachzubessern bzw. diese zu beseitigen (Antwort Rz. 11). Die Klägerin habe zunächst die schnellstmögliche Beseitigung der Mängel zugesichert, diese allerdings nie vorgenommen und schliesslich verweigert. Um Verzögerungen zu vermeiden und die Termine zur Übergabe an andere Handwerker einhalten zu können, habe die Beklagte die Mängel selbst behoben. In den Wohnungen und Treppenhäusern der Häuser 28-36 hätten jeweils Weissputzdecken gespachtelt, korrigiert und geschliffen werden müssen.