Zudem hätten die Trennschnitte gefehlt oder seien ungenügend oder ungleichmässig gewesen. Die genannten Mängel hätten der Geschäftsführer der Beklagten sowie deren Bauleiter fotografiert (AB 7) und der Klägerin nach der jeweiligen Teilabnahme weitergeleitet. Die Mängel seien auch von der FT AG festgestellt worden, welche die Baustelle an den besagten Daten ebenfalls besichtigt und festgestellt habe, dass die Arbeiten der Klägerin dem Q3-Standard grösstenteils nicht genügt hätten (AB 8) (Antwort Rz. 8 ff.).