An diesen Teilabnahmen seien jeweils der Geschäftsführer der Beklagten (S. B.), der Bauleiter der S. AG (I. M.) und der Geschäftsführer der Klägerin (F. S.) anwesend gewesen. Bei jeder Teilabnahme seien die Mängel festgestellt und durch die Beklagte substantiiert und unverzüglich gerügt worden. Die Mängel hätten einerseits darin bestanden, dass Wand- und Deckenabschlüsse in allen Wohnungen und Treppenhäusern, insbesondere bei den Aussenkanten, tiefe Risse und Kerben aufgewiesen hätten.