7. Verrechnungsforderung 7.1. Parteibehauptungen 7.1.1. Beklagte Die Beklagte behauptet, die Arbeiten der Klägerin hätten grösstenteils nicht dem vereinbarten Q3-Standard entsprochen und seien somit mangelhaft gewesen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin seien die Mängel nicht erst im Mai 2019, sondern jeweils anlässlich der Teilabnahmen am 19. Oktober 2018, 15. und 20. November 2018, 14. Januar 2019 sowie am 11. Februar 2019 gerügt worden. An diesen Teilabnahmen seien jeweils der Geschäftsführer der Beklagten (S. B.), der Bauleiter der S. AG (I. M.) und der Geschäftsführer der Klägerin (F. S.) anwesend gewesen.