6. Zwischenfazit Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Klägerin aus dem sich auf die Baustelle an der Bahnhofstrasse in F. beziehenden Werkvertrag gesamthaft eine Werklohnforderung von Fr. 199'087.76 zusteht (vgl. oben E. 3), wobei hiervon bereits Fr. 176'660.70 bezahlt wurden (vgl. oben 41 BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 5. 42 GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2,