Da der Zahlungsbefehl der Beklagten unstreitig am 12. April 2019 zugestellt wurde (KB 13), ist auf der eingeklagten Forderung ab diesem Datum auch Verzugszins geschuldet. Demnach ist der Klägerin auf die ihr zugesprochene Summe ab dem 12. April 2019 ein Verzugszins von 5 % p.a. zuzusprechen.