5. Verzugszins 5.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, sie habe Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. seit dem 12. April 2019, weil an diesem Tag die Betreibung eingeleitet worden sei (Klage Rz. 14 und 16; KB 13). Die Beklagte äussert - 18 - sich hierzu nicht. Sie bestreitet somit nicht, den Zahlungsbefehl am 12. April 2019 erhalten zu haben.