Dasselbe gilt für die Zahlung von Fr. 8'730.15, die sich auf die Rechnung Nr. 75703 vom 8. Februar 2019 (DB 19) bezieht. Auch diese Rechnung ist gemäss den darauf enthaltenen Angaben eindeutig der Baustelle an der Bahnhofstrasse in F. zuzuordnen und der Betrag von Fr. 8'730.15 daher zu berücksichtigen. Insgesamt kann die Beklagte demnach in Erfüllung des ordentlichen Beweismasses überzeugend darlegen und damit rechtsgenüglich beweisen, dass sie von der durch die Klägerin eingeklagten Werklohnforderung bereits Fr. 176'660.70 bezahlt hat.