Weil sich die Rechnung Nr. 75702 zudem eindeutig auf die Baustelle an der Bahnhofstrasse in F. bezieht (RB 17), bestehen keine erheblichen Zweifel mehr daran, dass der Betrag von Fr. 930.55 in Tilgung der vorliegend umstrittenen Werklohnforderung erfolgte. Zumindest behauptet keine der Parteien, in Bezug auf die vorliegend umstrittene Baustelle an der Bahnhofstrasse in F. habe es noch andere offene Forderungen der Klägerin gegeben, die hätten getilgt werden können. Demnach ist der gesamte Betrag von Fr. 930.55 vorliegend anzurechnen. Dasselbe gilt für die Zahlung von Fr. 8'730.15, die sich auf die Rechnung Nr. 75703 vom 8. Februar 2019 (DB 19) bezieht.