Diese Rechnung sei jedoch nicht Streitgegenstand (Replik Rz. 28). Die Beklagte hält dem entgegen, dieser Betrag sei dem hier streitbetroffenen Werkvertrag zuzuordnen (Duplik Rz. 56). Tatsächlich ist nicht klar, weshalb am 1. März 2019 eine Rechnung vom 2. April 2019 hätte bezahlt werden können. Dennoch stimmen die Beträge auf den Rappen genau überein, weshalb davon auszugehen ist, dass das Rechnungsdatum falsch ist. Weil sich die Rechnung Nr. 75702 zudem eindeutig auf die Baustelle an der Bahnhofstrasse in F. bezieht (RB 17), bestehen keine erheblichen Zweifel mehr daran, dass der Betrag von Fr. 930.55 in Tilgung der vorliegend umstrittenen Werklohnforderung erfolgte.