In Bezug auf die drei am 1. März 2019 bezahlten Beträge von Fr. 4'048.45, Fr. 930.55 und Fr. 8'730.15 (AB 12) ist Folgendes auszuführen: Selbst die Beklagte behauptet, der Betrag von Fr. 4'048.45 sei in Erfüllung einer anderen Forderung geleistet worden (Antwort Rz. 17, Duplik Rz. 57). Dasselbe ergibt sich aus der Rechnung Nr. 75701 vom 24. Januar 2019 (Replikbeilage [RB] 16). Deshalb ist dieser Betrag im vorliegenden Verfahren nicht mit Tilgungswirkung zu berücksichtigen. In Bezug auf den Betrag von Fr. 930.55 führt die Klägerin aus, damit sei die Rechnung Nr. 75702 vom 2. April 2019 (RB 17) bezahlt worden. Diese Rechnung sei jedoch nicht Streitgegenstand (Replik Rz. 28).