Da die Klägerin zugesteht, die Zahlung von Fr. 15'000.00 vom 25. Januar 2019 (AB 12) sei der vorliegenden Werklohnsumme zuzurechnen, spielt es keine Rolle, welcher Rechnung (Klägerin: Nr. 75719 vom 12. November 2018 [KB 10g] und Nr. 75720 vom 22. November 2018 [KB 10i], Beklagte: Rechnung Nr. 75720) dieser Betrag zuzuordnen ist (Replik Rz. 28, Duplik Rz. 48 und 58). Der Betrag von Fr. 15'000.00 ist jedenfalls voll anzurechnen.